14 002 024 f.). Diesem Ablauf hatten die Kommissionsmitglieder am 21. August 2013 zumindest stillschweigend zugestimmt. An ihrer nächsten Sitzung mögen sie ihre Meinung hierzu geändert haben. Dies kann jedoch nicht dem Beschuldigten angelastet werden. 9.9 Hinsichtlich der Vereinbarung vom 8./10. Oktober 2013 macht die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten ferner folgenden Vorhalt: Das ursprüngliche Überbrückungsdarlehen, das mit der Rückabwicklung wieder auflebte, habe eine kurze Laufzeit gehabt.