Zum einen wurde damit aber nicht gesagt, der Beschuldigte sei damals nicht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung berechtigt gewesen. Zum anderen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Anlagekommission wie erläutert bereits an der vorherigen Sitzung über die Aufhebung (bis auf eine Ausnahme) sämtlicher Verträge mit der H.________ informiert worden war. Dass dies für den Kauf- und Leasingvertrag die Rücküberführung in die ursprünglichen Darlehen (insbesondere dasjenige vom Juli/August 2012, das mit dem Kauf- und Leasingvertrag verrechnet worden war) bedeutete, schreibt die Beschwerdeführerin selber (pag. 14 002 024 f.).