12 Vereinbarung. Gemäss Protokoll (AB 76) zeigte man sich zwar beunruhigt über die Situation der H.________ und hielt namentlich fest, es sei künftig eine klare Unterschriftenregelung für derartige Verträge erforderlich. Mangels klarer Kenntnis der Vereinbarung vom Oktober 2013 könne diese vorläufig nicht genehmigt werden. Zum einen wurde damit aber nicht gesagt, der Beschuldigte sei damals nicht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung berechtigt gewesen.