Die in der Folge vom Beschuldigten und seiner Sekretärin O.________ unterzeichnete Vereinbarung vom 8./10. Oktober 2013 stellt somit einzig die Umsetzung des zuvor in Aussicht gestellten Vorhabens dar. Eine Pflichtverletzung lässt sich damit nicht begründen. An ihrer nächsten Sitzung vom 12. Februar 2014, an der der Beschuldigte bereits nicht mehr dabei war, nahm die Anlagekommission Kenntnis von der umstrittenen