Damit musste offensichtlich auch der Kauf- und Leasingvertrag vom 30. Oktober 2012 gemeint sein. Da in diesem eine Verrechnung des von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kaufpreises mit der Darlehensschuld der H.________ vorgesehen gewesen war, lebte durch Aufhebung des Kauf- und Leasingvertrages logischerweise auch das ursprüngliche Darlehen wieder auf. Diese Zusammenhänge mögen kompliziert sein, Fakt ist aber, dass hier keine neuen Investitionen getätigt wurden und es somit zu keiner stärkeren finanziellen Belastung der Beschwerdeführerin kam.