Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend schreibt (Ziff. 2.1.2.g der angefochtenen Verfügung), wurde mit der besagten Vereinbarung kein neues Darlehen gewährt, sondern der bereits erwähnte, am 30. Oktober 2012 abgeschlossene Kauf- und Leasingvertrag rückabgewickelt, womit die ursprünglichen Darlehen wieder auflebten (vgl. Vereinbarung AB 85). Zuvor hatte der Beschuldigte die Anlagekommission an ihrer Sitzung vom 21. August 2013 darüber ins Bild gesetzt, was mit dem Kauf- und Leasingvertrag geplant war.