Wäre sie mit dem Inhalt der endgültigen Version nicht einverstanden gewesen, hätte sie intervenieren müssen, was sie aber nicht tat. Worin hier eine strafrechtlich relevante Verfehlung des Beschuldigten zu erblicken sein könnte, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. 9.8 Des weiteren soll der Beschuldigte gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin der H.________ mit Vereinbarung vom 8./10. Oktober 2013 ein Darlehen über CHF 4'679'326.00 gewährt haben, ohne dass ein Genehmigungsbeschluss dafür vorgelegen habe (pag. 04 001 013/026, Beschwerde S. 36). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend schreibt (Ziff.