14 002 011/014, Beschwerde S. 19). Richtig ist, dass die Anlagekommission aufgrund der Liquiditätsprobleme der H.________ am 17. Januar 2013 den Einbezug eines unabhängigen Finanzsachverständigen, der entsprechende Analysen über die H.________ tätigen sollte, beschloss (Sitzungsprotokoll AB 63b). Im Mai 2013 wurde daraufhin die T.________ mit der Überwachung des finanziellen Geschehens bei der H.________ beauftragt (vgl. AB 74). Im Anschluss erstellte der Beschuldigte zusammen mit der späteren Geschäftsführerin U.________ am 16. August 2013 zuhanden der Anlagekommission einen Finanzbericht zur H.________ (Beilage 18 vom 21.12.2017).