10 Von einer unzureichenden Information seitens des Beschuldigten kann folglich keine Rede sein. 9.7 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschuldigte habe den Auftrag gehabt, einen unabhängigen Finanzfachmann einzusetzen, der die finanzielle Lage der H.________ analysieren und monatlich über die Entwicklung rapportieren solle. Daraufhin habe er die T.________ AG (nachfolgend: T.________), welche bereits mit der Rechnungsführung der H.________ betraut gewesen sei, eingesetzt und damit aktiv eine unabhängige Kontrolle verhindert (pag.