Eine Pflichtverletzung ist nicht erkennbar. 9.6 Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwirft, er habe die Kommission nicht darüber informiert, dass der Mietvertrag über die ehemalige Frauenklinik in Q.________ wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden war (vgl. Replik S. 13), ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Am 15. Januar 2013 hatten die H.________ und ihre Vermieterin eine neue Vereinbarung geschlossen, wonach das Mietverhältnis fortgeführt werde, wenn die H.________ die ausstehenden Mietzinse über CHF 777‘897.00 bis am 31. Januar 2013 bezahlt habe (pag. 04 001 061; AB 61). Genau deshalb sicherte die Anlagekommission der H._____