Die Abwicklung des Vorhabens oblag jedoch in weiten Teilen den beiden externen Partnern. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte hätte sicherstellen müssen, dass der Vertragspartner eines Vertrages (respektive Nachtrages), den er gar nicht selber abgeschlossen hatte, die gestützt darauf erhaltenen Gelder auch tatsächlich zweckkonform verwendet. Eine Pflichtverletzung ist nicht erkennbar.