_, je nach dem, welche Faktoren man in die Berechnung miteinbezieht, tatsächlich günstiger aus, wie die Staatsanwaltschaft in Ziff. 2.2.1 ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 darlegt. Die Aussage des Beschuldigten, wonach die hohen Mietzinse in Q.________ die H.________ finanziell stark belasteten und diesem Problem mit einem Standortwechsel begegnet werden könnte, war also nicht falsch. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Beschuldigte durch Fehlinformation die Gutheissung des Standortwechsels herbeigeführt habe, geht fehl. Beim Nachtrag Nr. 3 zum Mietvertrag AH.________ (AB 83) fungierte die R.___