Hätte man sie hierfür nicht als zuständig erachtet, würde das bedeuten, dass die Kommission ihre eigene Kompetenzordnung missachtet hätte. Dies hätte von Seiten der anderen Organisationseinheiten der Beschwerdeführerin bestimmt Fragen aufgeworfen, was aber nicht geschah. Die Argumentation der fehlenden Zuständigkeit der Kommission ist folglich nicht nachvollziehbar. Wie der Protokollauszug der Anlagekommission vom 17. Januar 2013 weiter zeigt, war man sich der kritischen finanziellen Situation der H.________ und der damit verbundenen Risiken bewusst.