Die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts war somit nicht erforderlich. Was das Darlehen vom Juli/August 2012 und die Modalitäten von dessen Rückzahlung über den Kauf- und Leasingvertrag vom 30. Oktober 2012 anbelangt, kann dem Beschuldigten zusammengefasst kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, das strafrechtlicher Abklärungen bedürfte. 9.5 Auch im Zusammenhang mit dem darauffolgenden Umzug der H.________ in die Klinik AH.________ erhebt die Beschwerdeführerin Anschuldigungen gegen den Beschuldigten: