Durch den Kaufund Leasingvertrag, in dem vereinbart wurde, dass die Beschwerdeführerin das Inventar erwirbt, dieses aber im Besitz der H.________ verbleibt, ist die Beschwerdeführerin mittels Besitzeskonstitut bereits Eigentümerin der fraglichen Inventargegenstände geworden (vgl. Art. 924 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts war somit nicht erforderlich.