das Inventar gegen eine monatliche Amortisationsgebühr vermietet wurde (Kauf- und Leasingvertrag AB 53/54). Das im Vertrag festgehaltene Vorgehen (Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens und stattdessen Übernahme des Inventars mit anschliessendem Leasing) beruhte auf einer externen rechtlichen Beratung von einem Büropartner des heutigen Anwalts der Beschwerdeführerin. In seiner Beurteilung (Beilage 7 vom 14.8.2017) wies er zwar auf verschiedene damit verbundene Probleme hin, sprach sich letztlich aber für dieses Vorgehen aus.