06 007 003 f., Beschwerde S. 35, Replik S. 10). Mit diesen Anschuldigungen zielt die Beschwerdeführerin auf den Kauf- und Leasingvertrag vom 30. Oktober 2012 ab. Damals erwarb die Beschwerdeführerin von der H.________ das sich in der Frauenklinik befindliche Inventar, wobei die bestehende Darlehensschuld der H.________ mit dem Kaufpreis verrechnet wurde und der H.________ das Inventar gegen eine monatliche Amortisationsgebühr vermietet wurde (Kauf- und Leasingvertrag AB 53/54).