Stattdessen habe der Beschuldigte Hand zur Tilgung der Forderung durch Verrechnung geboten. Um dies zu ermöglichen, habe er in den Kauf von Inventargegenständen für über CHF 4 Mio. eingewilligt und den Kaufpreis anschliessend mit der Rückforderung aus dem Darlehensvertrag verrechnet. Eine Sicherung des Eigentums an den Kaufgegenständen durch Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes habe er unterlassen und so eine Gefährdung des Eigentumsanspruchs der Beschwerdeführerin in Kauf genommen (pag. 06 007 003 f., Beschwerde S. 35, Replik S. 10).