06 007 002 f., Beschwerde S. 34). Auch hier lastet die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten unautorisiertes, eigenmächtiges Handeln an, das es so nicht gegeben hat. Mit E-Mail vom 21. Juli 2012 beantragte der Beschuldigte der Anlagekommission, es sei der H.________ ein weiteres Darlehen über CHF 3 Mio. zu gewähren (E-Mail pag. 15 001 084). Er kommunizierte offen, dass die H.________ dringend auf Geld angewiesen sei, da ihr anderweitige Darlehen verweigert worden seien. Auf der anderen Seite schrieb er auch, die Prognosen für das Jahr 2013 würden positiv aussehen.