und Inventarwerte waren als Sicherheit weiterhin vorhanden (Darlehensvertrag AB 46 Ziff. 8). 9.3 In Bezug auf das Darlehen vom Juli/August 2012 unterstellt die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten, ohne Beschluss der Anlagekommission eine Zahlung von rund CHF 3 Mio. ausgelöst zu haben. Anschliessend habe er gegenüber K.________ wahrheitswidrig angegeben, es liege ein Zirkularbeschluss vor, und ihn so zur Unterzeichnung des Darlehensvertrags bewegen können. Ein gültiger Beschluss sei an der nächsten Sitzung vom 22. August 2012 nicht mehr zustande gekommen (pag. 06 007 002 f., Beschwerde S. 34).