So war es im besagten Darlehensvertrag vom 14. September 2011, Ziff. 9, auch ausdrücklich vereinbart. Verschwiegen hat der Beschuldigte somit höchstens, dass der Bestand der Bürgschaft entgegen seiner Überzeugung von Seiten der J.________ in Frage gestellt wurde. Im Übrigen blieb das Darlehen damit nicht ohne Sicherheit: Die Bürgschaftserklärungen der Gründer der H.________ und Inventarwerte waren als Sicherheit weiterhin vorhanden (Darlehensvertrag AB 46 Ziff.