6 gend genehmigt. Von einem eigenmächtigen Handeln des Beschuldigten kann nicht gesprochen werden. 9.2 Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, der Beschuldigte habe K.________ nur durch Vorgaukeln falscher Tatsachen zur Vertragsunterzeichnung bewegen können. Konkret habe er vorgegeben, die Bürgschaft der J.________ AG (nachfolgend: J.________), welche diese im Zusammenhang mit dem Darlehen vom 1. September 2010 abgegeben habe, würde weiter gelten. Die Bürgschaft sei indessen erloschen, wovon der Beschuldigte Kenntnis gehabt habe (pag.