Wie die Vorinstanz in ihrer Einstellungsverfügung dargelegt hat, ist dieser Vorwurf unbegründet. Erwiesenermassen wurde der Darlehensvertrag am 14. September 2011 auch vom damaligen Stiftungsratspräsidenten und Vorsitzenden der Anlagekommission, K.________, unterzeichnet. K.________ hat gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, den Vertrag vorgängig gesehen und ihn studiert zu haben (pag. 05 010 004 Z. 87). Damit lag im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens am 15. September 2011 zwar kein Beschluss der gesamten Anlagekommission, aber zumindest die Zustimmung des Vorsitzenden dieser Kommission und Stiftungsratspräsidenten vor.