Im Einzelnen: 9.1 In der Strafanzeige vom 19. September 2016 (pag. 04 001 026) wie auch in der Beschwerde, S. 33, wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den Darlehensvertrag vom 14. September 2011 über einen Betrag von CHF 2 Mio. (AB 46) unterzeichnet und am 15. September 2011 die Zahlung ausgelöst, obwohl er über keinen Genehmigungsbeschluss eines vorgesetzten Organs verfügt habe. Wie die Vorinstanz in ihrer Einstellungsverfügung dargelegt hat, ist dieser Vorwurf unbegründet.