Nachdem der Mietvertrag in Q.________ aufgelöst war, verlegte die H.________ ihren Standort effektiv in die Klinik AH.________. Eigentümerin der Klinik und damit neue Vermieterin war die Beschwerdeführerin. Der Mietvertrag über Räumlichkeiten in der Klinik AH.________ wurde von der Beschwerdeführerin und der H.________ am 14. Februar 2013 unterzeichnet (AB 78). Ferner trafen die Beschwerdeführerin und die H.________ folgende Vereinbarungen: - Am 30. Oktober 2012 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das sich im Eigentum der H.________ und in den Räumlichkeiten der ehemaligen Frauenklinik befindende Inventar ab.