um CHF 2,5 Mio. zu. Sie hielt fest, unter der Voraussetzung, dass der Wechsel in die Klinik AH.________ realisiert werden könne, leiste die D.________ per Ende Januar 2013 zur Begleichung der ausstehenden Miete eine Zahlung von CHF 800'000.00. Die verbleibenden CHF 1,7 Mio. würden in Form einer Mietzinsgarantie zugesichert (AB 63b).