8. Bezüglich der Vorfälle rund um die H.________ ist folgender Sachverhalt unbestritten: Die H.________ war ursprünglich Mieterin der ehemaligen Frauenklinik Q.________, die sie eigens für ihre Zwecke umgebaut hatte. Als es dort zu gewissen Umstrukturierungen kam, plante die H.________, das Gebäude zu übernehmen und anschliessend zu verkaufen. In diesem Zusammenhang schlossen die H.________ und die Beschwerdeführerin zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses am 9. Dezember 2009 einen ersten Darlehens- und Kaufrechtsvertrag über CHF 4 Mio. ab (AB 33). Der Erwerb der Klinik durch die H.________ scheiterte später. Die H.____