3 6. Der Beschuldigte war vom 1. November 2006 bis am 31. Dezember 2013 als Geschäftsführer bei der Beschwerdeführerin angestellt. Als solcher war er für die operative Leitung und die Unternehmensplanung der Stiftung verantwortlich. Dazu zählten insbesondere die Vorbereitung der Geschäfte, die Umsetzung der Entscheide des Stiftungsrates sowie die Überwachung der laufenden Kosten im Rahmen des Budgets (Organisationsreglement AB 7/9 Ziff. 5.2). Finanziell verpflichten konnte er die Beschwerdeführerin nur mittels Kollektivunterschrift zu zweien.