2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen). Wie die Beschwerdekammer in Strafsachen schon mehrfach festgehalten hat und auch von der Lehre bestätigt wird, darf und muss die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Be- weis- und Rechtslage voraus (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013 E. II.1 und BK 18 111 vom 16. Mai 2018 E. 3.2.1; GRA- EDEL/HEINIGER, a.a.