3. Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft vor, sich nicht mit wichtigen von ihr vorgetragenen Argumenten befasst und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (Beschwerde S. 4). In der angefochtenen Einstellungsverfügung legte die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe als nicht gegeben erachtet. Wie das Bundesgericht anerkennt, brauchte sie dabei nicht auf jedes einzelne Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, sondern konnte