Kopien davon wurden den Parteien am 27. Dezember 2018 mit der Auflage zugestellt, sie nicht den Beschuldigten im besagten Verfahren zur Kenntnis zu bringen. Der Beschuldigte kommentierte die fraglichen Aktenstücke mit Eingabe vom 10. Januar 2019. 2. Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG;