Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 232 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ D.________ vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 22. Mai 2018 (W 16 254) I. Prozessgeschichte und Eintreten 1. Am 19. September 2016 erstattete die D.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen qualifizierter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und evtl. wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Gestützt darauf eröffne- te die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft oder Vorinstanz) am 5. Oktober 2016 eine Strafuntersuchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________. Mit Eingaben vom 14. August 2017, 21. Dezember 2017 und vom 12. April 2018 ergänzte die D.________ ihre Anzeige. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Dagegen erhob die D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juni 2018 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückwei- sung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens und zur Anklageerhebung beim zuständigen Gericht, dies unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten. Im daraufhin eröffneten Beschwerdeverfahren schloss die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 27. Juni 2018 auf eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 13. August 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Er wie auch die Be- schwerdeführerin hielten in ihren darauffolgenden Eingaben an ihren Begehren fest. Am 21. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin Akten aus einem von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geführten Verfahren gegen F.________ und G.________ bei der Beschwerdekammer ein. Kopien davon wurden den Par- teien am 27. Dezember 2018 mit der Auflage zugestellt, sie nicht den Beschuldig- ten im besagten Verfahren zur Kenntnis zu bringen. Der Beschuldigte kommentier- te die fraglichen Aktenstücke mit Eingabe vom 10. Januar 2019. 2. Gegen Einstellungsverfügungen können die Parteien bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen Beschwerde führen (Art. 322 Abs. 2 Schweizeri- sche Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat sich im Strafverfahren als Privatklägerin kon- stituiert und damit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobe- ne Beschwerde wird eingetreten. II. Verletzung des rechtlichen Gehörs 3. Die Beschwerdeführerin wirft der Staatsanwaltschaft vor, sich nicht mit wichtigen von ihr vorgetragenen Argumenten befasst und damit ihren Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt zu haben (Beschwerde S. 4). In der angefochtenen Einstellungsverfügung legte die Vorinstanz in nachvollziehba- rer Weise dar, weshalb sie die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe als nicht gegeben erachtet. Wie das Bundesgericht anerkennt, brauchte sie dabei nicht auf jedes einzelne Argument der Beschwerdeführerin einzugehen, sondern konnte 2 sich auf die für ihre Schlussfolgerungen wesentlichen Punkte beschränken (vgl. anstatt vieler BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Staatsanwaltschaft gefolgt. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. III. Allgemeines zur Verfahrenseinstellung 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft nament- lich dann die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Dies bedeutet, dass das Strafverfah- ren prinzipiell fortzusetzen ist, wenn sich die Umstände, die für – beziehungsweise gegen – eine Verurteilung sprechen, ungefähr die Waage halten. Als Leitlinie kann gelten, dass Anklage durch die Staatsanwaltschaft erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt der Grundsatz «in du- bio pro duriore» nicht (GRAEDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319; BGE 137 IV 219 E. 7.1; 138 IV 186 E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen). Wie die Beschwerdekammer in Strafsachen schon mehrfach festgehalten hat und auch von der Lehre bestätigt wird, darf und muss die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Be- weise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Be- weis- und Rechtslage voraus (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013 E. II.1 und BK 18 111 vom 16. Mai 2018 E. 3.2.1; GRA- EDEL/HEINIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 319). IV. Ausgangslage 5. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die D.________-Stiftung. Die Or- ganisation der Stiftung gestaltet sich folgendermassen: Oberstes Organ ist der Stif- tungsrat. Ihm kommt die Gesamtleitung zu, wozu insbesondere die Festlegung der Ziele und Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie Durchführung und Überwa- chung der Anlageprozesse gehört (Organisationsreglement, Anzeigebeilagen [nachfolgend: AB] 7/9 Ziff. 2.2). Für einzelne Fachthemen bildet der Stiftungsrat aus der Reihe seiner Mitglieder Kommissionen und delegiert ihnen gewisse Aufga- ben. Zu diesen Gremien gehören die Anlagekommission, welche verantwortlich ist für die Vermögensanlagen, sowie die Immobilienkommission, die sämtliche Tätig- keiten im Zusammenhang mit den direkten Immobilienanlagen überwacht und be- treut (Organisationsreglement AB 7/9 Ziff. 4). Teilweise werden einzelne Fachbe- reiche und Projekte auch von externen Fachpersonen betreut. 3 6. Der Beschuldigte war vom 1. November 2006 bis am 31. Dezember 2013 als Ge- schäftsführer bei der Beschwerdeführerin angestellt. Als solcher war er für die ope- rative Leitung und die Unternehmensplanung der Stiftung verantwortlich. Dazu zählten insbesondere die Vorbereitung der Geschäfte, die Umsetzung der Ent- scheide des Stiftungsrates sowie die Überwachung der laufenden Kosten im Rah- men des Budgets (Organisationsreglement AB 7/9 Ziff. 5.2). Finanziell verpflichten konnte er die Beschwerdeführerin nur mittels Kollektivunterschrift zu zweien. Zu- dem wurde er vom Führungsrapport, dem Bindeglied zwischen dem Stiftungsrat und der operativen Ebene, überwacht (Organisationsreglement AB 7/9 Ziff. 3). Als weiteres Kontrollorgan agierte der Investmentcontroller, der die Stiftungsaufgaben zu überwachen hatte (Funktionendiagramm im Anhang zum Anlagereglement, AB 6/8). Nach Abgabe der Position als Geschäftsführer blieb der Beschuldigte für die Immobilienprojekte der Beschwerdeführerin zuständig. Per 28. April 2014 wurde er fristlos entlassen. 7. Im hier interessierenden Zeitraum tätigte die Beschwerdeführerin unter anderem Investitionen in die H.________ AG (nachfolgend: H.________) und in das Projekt I.________. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten nun vor, im Zusam- menhang mit diesen Projekten Vorsorgegelder zweckentfremdet, für eigene Vorha- ben abgezweigt und damit gegen die Interessen der Versicherten agiert zu haben. So habe er die Beschwerdeführerin insbesondere durch unvollständige und falsche Informationen zu weiteren Investitionen in die H.________ bewegen können, ob- wohl er dies aufgrund deren prekären finanziellen Lage nicht hätte tun dürfen. Zu- dem habe er in Überschreitung seiner Kompetenzen Darlehens- und Mietverträge mit der Gegenseite abgeschlossen. Dadurch sei er bewusst Risiken eingegangen, die ein umsichtiger Geschäftsführer in der gleichen Situation nicht eingegangen wäre. Er habe auch dafür gesorgt, dass Gelder, die eigentlich für das Projekt I.________ gedacht gewesen seien, an die H.________ geflossen seien, respekti- ve entsprechende Versuche getätigt. Bei all diesen Gebaren habe er mit F.________, einem Verwaltungsrat der H.________, zusammengewirkt. Er habe in der Absicht gehandelt, die H.________ bzw. F.________ unrechtmässig zu berei- chern und sich selber dafür gewisse Vorteile versprechen lassen. V. Sachverhaltskomplex H.________ 8. Bezüglich der Vorfälle rund um die H.________ ist folgender Sachverhalt unbestrit- ten: Die H.________ war ursprünglich Mieterin der ehemaligen Frauenklinik Q.________, die sie eigens für ihre Zwecke umgebaut hatte. Als es dort zu gewis- sen Umstrukturierungen kam, plante die H.________, das Gebäude zu überneh- men und anschliessend zu verkaufen. In diesem Zusammenhang schlossen die H.________ und die Beschwerdeführerin zur Überbrückung eines kurzfristigen Li- quiditätsengpasses am 9. Dezember 2009 einen ersten Darlehens- und Kauf- rechtsvertrag über CHF 4 Mio. ab (AB 33). Der Erwerb der Klinik durch die H.________ scheiterte später. Die H.________ konnte zunächst jedoch als Miete- rin der neuen Eigentümerin in den Räumlichkeiten der einstigen Frauenklinik ver- bleiben. 4 Zwischen der Beschwerdeführerin und der H.________ wurden im Weiteren fol- gende Darlehensverträge geschlossen (vgl. Ziff. 2.1.1 der angefochtenen Verfü- gung): - Am 1. September 2010 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über den Betrag von CHF 3 Mio. für die Restfinanzierung der Ausbauarbeiten ab, wobei zur Sicherung des Darlehens eine Solidarbürgschaft der J.________ AG (bis zu einem Betrag von CHF 3 Mio.) eingeräumt wurde (AB 37/38). - Im Mai 2011 zahlte die H.________ der D.________ CHF 3 Mio. der Darlehensschuld zurück. Mit Darlehensvertrag vom 14. September 2011 gewährte die D.________ der H.________ daraufhin ein neues Darlehen im Betrag von CHF 2 Mio., so dass sich die Darlehensschuld zu diesem Zeit- punkt neu auf gesamthaft CHF 6 Mio. belief (AB 46). - Mit Darlehensvertrag vom 5. Juni 2012 wurde das Darlehen der H.________ zur Sicherstellung deren Liquidität erneut um CHF 1,2 Mio. erhöht (Darlehensschuld gesamthaft: CHF 7,2 Mio., AB 51). - Mit Darlehensvertrag vom Juli bzw. August 2012 wurde der H.________ ein weiteres Darlehen im Betrag von CHF 3 Mio. gewährt, welches als Zwischenfinanzierung zur Ablösung anderweitiger Darlehen diente (AB 52). - Am 17. Januar 2013 informierte der Beschuldigte die Anlagekommission der D.________ darü- ber, dass die H.________ das Mietverhältnis betreffend die ehemalige Frauenklinik per 31. März 2014 habe auflösen können. Als neuer Standort würde sich ab April 2014 die sich noch im Bau befindende Klinik AH.________ anbieten, wodurch der Jahresmietzins praktisch halbiert werden könne. Die H.________ benötige bis zum Ablauf des Mietvertrags CHF 2,5 Mio., wovon bereits bis Ende Januar 2013 Zahlungen von CHF 800'000.00 für die Miete anfallen würden. Die Anlage- kommission stimmte der Erhöhung des Darlehens der H.________ um CHF 2,5 Mio. zu. Sie hielt fest, unter der Voraussetzung, dass der Wechsel in die Klinik AH.________ realisiert werden könne, leiste die D.________ per Ende Januar 2013 zur Begleichung der ausstehenden Miete ei- ne Zahlung von CHF 800'000.00. Die verbleibenden CHF 1,7 Mio. würden in Form einer Miet- zinsgarantie zugesichert (AB 63b). - Am 30. Mai 2013 wurde der entsprechende, auf dem vorgenannten Beschluss der Anlagekom- mission basierende Darlehensvertrag über einen Betrag von maximal CHF 2,5 Mio. abgeschlos- sen, wobei festgehalten wurde, dass das Darlehen ausschliesslich zur Begleichung der verfalle- nen und ausstehenden Mietzinse und Nebenkosten am jetzigen Standort in Q.________ diene (AB 66). Nachdem der Mietvertrag in Q.________ aufgelöst war, verlegte die H.________ ihren Standort effektiv in die Klinik AH.________. Eigentümerin der Klinik und damit neue Vermieterin war die Beschwerdeführerin. Der Mietvertrag über Räumlichkei- ten in der Klinik AH.________ wurde von der Beschwerdeführerin und der H.________ am 14. Februar 2013 unterzeichnet (AB 78). Ferner trafen die Beschwerdeführerin und die H.________ folgende Vereinbarun- gen: - Am 30. Oktober 2012 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das sich im Eigentum der H.________ und in den Räumlichkeiten der ehemaligen Frauenklinik befindende Inventar ab. Der Kaufpreis wurde auf CHF 4'369'799.00 festgesetzt und mit dem im Juli 2012 gewährten Darlehen 5 von CHF 3 Mio. (zzgl. Zinsen, ausmachend CHF 3'081369.85) verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'288'429.15 wurde an das Darlehen vom 5. Juni 2012 im Betrag von CHF 7,2 Mio. und die diesbezüglich aufgelaufenen Zinsen angerechnet (AB 53). Gleichzeitig schlossen die Parteien ei- nen Leasingvertrag ab, wonach die von der D.________ erworbenen Gegenstände der H.________ zum Gebrauch überlassen werden (zu einer Leasingrate von CHF 77'000.00 pro Monat und einer festen Vertragsdauer bis 31. Dezember 2017, AB 54). - Dieser Kauf- und Leasingvertrag wurde mit Vereinbarung vom 8. bzw. 10. Oktober 2013 wieder aufgehoben bzw. rückabgewickelt. Die Parteien vereinbarten, dass die Inventargegenstände gemäss Kaufvertrag vom 30. Oktober 2012 zum (ursprünglichen) Kaufpreis von CHF 4‘369'799.00 (zzgl. MWST) an die H.________ zurückübertragen werden. Für den Kaufpreis (ex- kl. MWST) gewährte die D.________ der H.________ rückwirkend auf den 1. Januar 2013 ein verzinsliches Darlehen bis 31. März 2014, wobei der Zins von insgesamt CHF 309‘527.00 per 31. März 2014 zum Darlehen geschlagen wurde. Das Darlehen wurde per 1. April 2014 in eine lang- fristige Annuitäten-Verbindlichkeit umgewandelt (Dauer 10 - 20 Jahre; Zins 5 %). Weiter be- schlossen die Parteien, dass der Darlehensvertrag vom 30. Mai 2013 über den Betrag von CHF 2,5 Mio. per 1. April 2014 ebenfalls in eine langfristige Annuitäten-Verbindlichkeit umgewandelt werde (Dauer 10 - 20 Jahre, Zins 5 %). Schliesslich hielten die Parteien fest, dass die Darlehens- schuld gemäss Darlehensvertrag vom 5. Juni 2012 (ursprünglich im Betrag von CHF 7,2 Mio.) per 30. September 2013 noch CHF 5‘462‘976.35 (zzgl. aufzurechnender Zinsen) beträgt und ab 1. Oktober 2013 zu 5 % zu verzinsen ist (AB 85). 9. Die Zusammenarbeit mit der H.________ führte auf Seiten der Beschwerdeführerin zu Verlusten. Sie lastet dem Beschuldigten, der als Bindeglied zwischen ihr und der H.________ aufgetreten ist, im Zusammenhang mit den genannten Darlehen und weiteren Vereinbarungen in verschiedener Hinsicht strafrechtlich relevantes Verhal- ten an. Im Einzelnen: 9.1 In der Strafanzeige vom 19. September 2016 (pag. 04 001 026) wie auch in der Beschwerde, S. 33, wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe den Darle- hensvertrag vom 14. September 2011 über einen Betrag von CHF 2 Mio. (AB 46) unterzeichnet und am 15. September 2011 die Zahlung ausgelöst, obwohl er über keinen Genehmigungsbeschluss eines vorgesetzten Organs verfügt habe. Wie die Vorinstanz in ihrer Einstellungsverfügung dargelegt hat, ist dieser Vorwurf unbegründet. Erwiesenermassen wurde der Darlehensvertrag am 14. September 2011 auch vom damaligen Stiftungsratspräsidenten und Vorsitzenden der Anlage- kommission, K.________, unterzeichnet. K.________ hat gegenüber der Staats- anwaltschaft bestätigt, den Vertrag vorgängig gesehen und ihn studiert zu haben (pag. 05 010 004 Z. 87). Damit lag im Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens am 15. September 2011 zwar kein Beschluss der gesamten Anlagekommission, aber zumindest die Zustimmung des Vorsitzenden dieser Kommission und Stiftungs- ratspräsidenten vor. Hinweise darauf, dass von Seiten der Anlagekommission an- schliessend gegen den Abschluss des Darlehensvertrages opponiert worden wäre, finden sich nirgends. Vielmehr wurde der Vertrag anlässlich ihrer Sitzung vom 9. Mai 2012 erwähnt, ohne dass er von einem der Teilnehmenden hinterfragt worden wäre. Man beschloss sogar eine Aufstockung des Darlehens um weitere CHF 1,2 Mio. (Sitzungsprotokoll AB 50). Das Darlehen wurde somit nachträglich stillschwei- 6 gend genehmigt. Von einem eigenmächtigen Handeln des Beschuldigten kann nicht gesprochen werden. 9.2 Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, der Beschuldigte habe K.________ nur durch Vorgaukeln falscher Tatsachen zur Vertragsunterzeichnung bewegen kön- nen. Konkret habe er vorgegeben, die Bürgschaft der J.________ AG (nachfol- gend: J.________), welche diese im Zusammenhang mit dem Darlehen vom 1. September 2010 abgegeben habe, würde weiter gelten. Die Bürgschaft sei indes- sen erloschen, wovon der Beschuldigte Kenntnis gehabt habe (pag. 14 002 045 f., Beschwerde S. 33). Die J.________ vertrat in der Tat die Meinung, die Bürgschaft sei erloschen, weil die H.________ einen Teil des Darlehens (CHF 3 Mio.) zurückbezahlt hatte. Dies geht aus der von der Beschwerdeführerin hierzu ins Recht gelegten E-Mail- Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der J.________ hervor. Der Be- schuldigte stellte sich jedoch klar auf den Standpunkt, dass die Bürgschaft weiter- hin bestehe (Beilage 57 vom 21.12.2017). So war es im besagten Darlehensvertrag vom 14. September 2011, Ziff. 9, auch ausdrücklich vereinbart. Verschwiegen hat der Beschuldigte somit höchstens, dass der Bestand der Bürgschaft entgegen sei- ner Überzeugung von Seiten der J.________ in Frage gestellt wurde. Im Übrigen blieb das Darlehen damit nicht ohne Sicherheit: Die Bürgschaftserklärungen der Gründer der H.________ und Inventarwerte waren als Sicherheit weiterhin vorhan- den (Darlehensvertrag AB 46 Ziff. 8). 9.3 In Bezug auf das Darlehen vom Juli/August 2012 unterstellt die Beschwerdeführe- rin dem Beschuldigten, ohne Beschluss der Anlagekommission eine Zahlung von rund CHF 3 Mio. ausgelöst zu haben. Anschliessend habe er gegenüber K.________ wahrheitswidrig angegeben, es liege ein Zirkularbeschluss vor, und ihn so zur Unterzeichnung des Darlehensvertrags bewegen können. Ein gültiger Beschluss sei an der nächsten Sitzung vom 22. August 2012 nicht mehr zustande gekommen (pag. 06 007 002 f., Beschwerde S. 34). Auch hier lastet die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten unautorisiertes, ei- genmächtiges Handeln an, das es so nicht gegeben hat. Mit E-Mail vom 21. Juli 2012 beantragte der Beschuldigte der Anlagekommission, es sei der H.________ ein weiteres Darlehen über CHF 3 Mio. zu gewähren (E-Mail pag. 15 001 084). Er kommunizierte offen, dass die H.________ dringend auf Geld angewiesen sei, da ihr anderweitige Darlehen verweigert worden seien. Auf der anderen Seite schrieb er auch, die Prognosen für das Jahr 2013 würden positiv aussehen. Dabei leitete er genau die Informationen weiter, die er am 9. Juli 2012 von F.________ erhalten hatte (Beilage 1 vom 14.8.2017). Beschönigt hat er diese Informationen nicht. L.________ sprach sich in der Folge gegen die Darlehensgewährung aus, wobei sie die übrigen Kommissionsmitglieder auf den Revisionsbericht von Pricewater- houseCoopers (PwC), der sich kritisch über die H.________ äusserte, hinwies. Dennoch stimmten M.________ und N.________ am 23. und 24. Juli 2012 dem Darlehen zu. Dies unter der Bedingung, dass es gut verzinst werde, der Beschul- digte die beschriebenen Sicherheiten schriftlich erhalte und die eintreffenden Rück- zahlungen nicht direkt an die H.________, sondern auf ein auf die Beschwerdefüh- rerin lautendes Sperrkonto einbezahlt würden (E-Mails pag. 15 001 084 ff.). Der 7 Darlehensvertrag wurde am 8. August 2012 von K.________ und dem Beschuldig- ten unterzeichnet (AB 52). K.________ gab bei seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft an, die Anlagekommission habe das Darlehen mit einem Zirku- lationsbeschluss genehmigt. Er selber sei daran nicht beteiligt gewesen, da er im Urlaub gewesen sei. Man könne sich allenfalls darüber streiten, ob der Zirkulati- onsbeschluss gültig gewesen sei, da nicht alle zugestimmt hätten. Er sei bei der Unterzeichnung des Vertrags aber von dessen Gültigkeit ausgegangen (pag. 05 010 006 Z. 180 ff.). Als am 24. Juli 2012 die entsprechende Zahlung von CHF 3 Mio. ausgelöst wurde (Beilage 5 vom 14.8.2017), hatte somit die Mehrheit der Kommissionsmitglieder dem Darlehen zugestimmt. Der Vorsitzende der Kommissi- on stimmte dem Darlehen nach seiner Rückkehr aus den Ferien ebenfalls zu. An der nächsten Sitzung der Kommission vom 22. August 2012 wurden die Mitglieder über die Ergebnisse der Abstimmung und die Gewährung des Darlehens informiert. Niemand brachte Einwände dagegen vor (Sitzungsprotokoll pag. 05 010 017). Das Vorgehen des Beschuldigten wurde somit wiederum durch die – in jedem Fall still- schweigend erteilte – Zustimmung der Anlagekommission gestützt. 9.4 Bezogen auf den am 8. August 2012 unterzeichneten Darlehensvertrag argumen- tiert die Beschwerdeführerin weiter, das Darlehen hätte gemäss Vereinbarung bis Ende Oktober 2012 auf ein Treuhandkonto bei einer Anwaltskanzlei zuhanden der Beschwerdeführerin zurückgezahlt werden sollen. Stattdessen habe der Beschul- digte Hand zur Tilgung der Forderung durch Verrechnung geboten. Um dies zu er- möglichen, habe er in den Kauf von Inventargegenständen für über CHF 4 Mio. eingewilligt und den Kaufpreis anschliessend mit der Rückforderung aus dem Dar- lehensvertrag verrechnet. Eine Sicherung des Eigentums an den Kaufgegenstän- den durch Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes habe er unterlassen und so eine Gefährdung des Eigentumsanspruchs der Beschwerdeführerin in Kauf genommen (pag. 06 007 003 f., Beschwerde S. 35, Replik S. 10). Mit diesen Anschuldigungen zielt die Beschwerdeführerin auf den Kauf- und Lea- singvertrag vom 30. Oktober 2012 ab. Damals erwarb die Beschwerdeführerin von der H.________ das sich in der Frauenklinik befindliche Inventar, wobei die beste- hende Darlehensschuld der H.________ mit dem Kaufpreis verrechnet wurde und der H.________ das Inventar gegen eine monatliche Amortisationsgebühr vermie- tet wurde (Kauf- und Leasingvertrag AB 53/54). Das im Vertrag festgehaltene Vor- gehen (Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens und stattdessen Übernahme des Inventars mit anschliessendem Leasing) beruhte auf einer externen rechtlichen Be- ratung von einem Büropartner des heutigen Anwalts der Beschwerdeführerin. In seiner Beurteilung (Beilage 7 vom 14.8.2017) wies er zwar auf verschiedene damit verbundene Probleme hin, sprach sich letztlich aber für dieses Vorgehen aus. An der Sitzung vom 24. Oktober 2012 wurde die Anlagekommission über diese Pläne und die Empfehlungen des Anwalts informiert. Es wurde festgehalten, dass ein entsprechender Vertrag mit der H.________ aufgesetzt würde. Die Anlagekommis- sion nahm davon ausdrücklich Kenntnis (Sitzungsprotokoll pag. 05 010 022). Of- fensichtlich opponierte keines der Kommissionsmitglieder gegen das Vorhaben. Die Vertragsunterzeichnung durch den Beschuldigten und seine Sekretärin, O.________, erfolgte somit im Einklang mit externen, professionellen Abklärungen und mit zumindest stillschweigender Genehmigung der Kommission. 8 Was die Rüge des fehlenden Eigentumsvorbehalts anbelangt, ist folgendes festzu- halten: Der Eigentumsvorbehalt ist auf Fälle zugeschnitten, in denen das Kaufob- jekt bereits auf den Käufer übergeht, ohne dass der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde (Kreditkauf). Eine solche Konstellation lag hier nicht vor: Durch den Kauf- und Leasingvertrag, in dem vereinbart wurde, dass die Beschwerdeführerin das In- ventar erwirbt, dieses aber im Besitz der H.________ verbleibt, ist die Beschwerde- führerin mittels Besitzeskonstitut bereits Eigentümerin der fraglichen Inventarge- genstände geworden (vgl. Art. 924 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die Eintragung eines Eigentumsvorbehalts war somit nicht erfor- derlich. Was das Darlehen vom Juli/August 2012 und die Modalitäten von dessen Rückzah- lung über den Kauf- und Leasingvertrag vom 30. Oktober 2012 anbelangt, kann dem Beschuldigten zusammengefasst kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, das strafrechtlicher Abklärungen bedürfte. 9.5 Auch im Zusammenhang mit dem darauffolgenden Umzug der H.________ in die Klinik AH.________ erhebt die Beschwerdeführerin Anschuldigungen gegen den Beschuldigten: So soll er dem Abschluss entsprechender Mietverträge zugestimmt haben, obwohl er gewusst habe, dass die H.________ nicht in der Lage sein wer- de, aus eigenen Kräften ihren finanziellen Pflichten daraus nachzukommen. Er ha- be der Anlagekommission als Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten der H.________ einzig die überhöhten Mietzinse in Q.________ genannt und ihr er- klärt, bei einem Umzug in die Klinik AH.________ liesse sich der Raumaufwand um die Hälfte reduzieren. Über die weiteren Ertragsprobleme der H.________ habe er hingegen nicht aufgeklärt (pag. 04 001 012/026, Beschwerde S. 17). Schliesslich sei die Anlagekommission sachlich gar nicht zuständig gewesen, den Abschluss eines Mietvertrages zu bewilligen, da sie keine Immobiliengeschäfte behandle (Be- schwerde S. 18). Zusätzlich habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Nachtrag Nr. 3 zum Mietvertrag Zahlungen an die P.________ veranlasst, oh- ne die zweckkonforme Verwendung des Kapitals sicherzustellen (Beschwerde S. 36 f.). Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin folgendes: Dem Wech- sel der H.________ in die Klinik AH.________ hatte die Anlagekommission am 17. Januar 2013 nach intensiver Diskussion zugestimmt (Sitzungsprotokoll AB 63b). Dazu gehörte als logische Folge auch der Abschluss entsprechender Mietverträge, wie die Beschwerdeführerin selber anerkennt (vgl. Beschwerde S. 17). Der Be- schuldigte hat das Vorhaben zwar befürwortet, beschlossen hat es aber die Kom- mission. Hätte man sie hierfür nicht als zuständig erachtet, würde das bedeuten, dass die Kommission ihre eigene Kompetenzordnung missachtet hätte. Dies hätte von Seiten der anderen Organisationseinheiten der Beschwerdeführerin bestimmt Fragen aufgeworfen, was aber nicht geschah. Die Argumentation der fehlenden Zuständigkeit der Kommission ist folglich nicht nachvollziehbar. Wie der Protokollauszug der Anlagekommission vom 17. Januar 2013 weiter zeigt, war man sich der kritischen finanziellen Situation der H.________ und der damit verbundenen Risiken bewusst. Als Ursache dafür waren bereits in der Vergangen- heit nicht nur die hohen Mietzinse genannt worden (vgl. unten, E. 9.10). Man be- 9 schloss ausdrücklich, der H.________ nochmals eine Überbrückungshilfe zu ge- währen, damit ihr der Neustart in der Klinik AH.________ gelingen könne. Würde der Wechsel nicht realisiert werden können, werde man die H.________ nicht mehr unterstützen (Exit-Strategie), was wahrscheinlich zum Konkurs der H.________ führen würde. Schliesslich fiel der Jahresnettomietzins für die Räumlichkeiten in der Klinik AH.________, je nach dem, welche Faktoren man in die Berechnung miteinbezieht, tatsächlich günstiger aus, wie die Staatsanwaltschaft in Ziff. 2.2.1 ih- rer Stellungnahme vom 27. Juni 2018 darlegt. Die Aussage des Beschuldigten, wonach die hohen Mietzinse in Q.________ die H.________ finanziell stark belas- teten und diesem Problem mit einem Standortwechsel begegnet werden könnte, war also nicht falsch. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach der Be- schuldigte durch Fehlinformation die Gutheissung des Standortwechsels herbeige- führt habe, geht fehl. Beim Nachtrag Nr. 3 zum Mietvertrag AH.________ (AB 83) fungierte die R.________ GmbH als Vertreterin der Beschwerdeführerin. Es ging bei diesem Nachtrag um die Mitfinanzierung der notwendigen Betriebseinrichtungen durch die Beschwerdeführerin, da die H.________ hierzu nicht in der Lage war. Die Unter- zeichnung des Nachtrags erfolgte durch R.________. Die in Erfüllung dieser Ver- einbarung geleisteten Zahlungen an die P.________ tragen, soweit vorhanden, das Visum von S.________, einem weiteren externen Beauftragten der Beschwerde- führerin (Beschwerdebeilage [nachfolgend: BB] 4). Unzulässig waren gemäss Aus- führungen der Beschwerdeführerin weder der entsprechende Nachtrag, noch die Zahlung an die P.________. Sie schreibt einzig, die ihrer Ansicht nach nutzlosen Aufwendungen für den Mieterausbau in AH.________ wären bei korrekter Informa- tion des Beschuldigten vermeidbar gewesen (Beschwerde S. 21, 48). Dass dieser Einwand unberechtigt ist, da die Kommission, die den Mieterausbau bewilligt hatte, über die entsprechenden finanziellen Risiken im Bilde war, wurde bereits dargelegt. Darüber hinaus bemängelt die Beschwerdeführerin einzig die unzureichende Kon- trolle über die Verwendung der Gelder durch den Beschuldigten. Die Abwicklung des Vorhabens oblag jedoch in weiten Teilen den beiden externen Partnern. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte hätte sicherstellen müssen, dass der Vertragspartner eines Vertrages (respektive Nachtrages), den er gar nicht sel- ber abgeschlossen hatte, die gestützt darauf erhaltenen Gelder auch tatsächlich zweckkonform verwendet. Eine Pflichtverletzung ist nicht erkennbar. 9.6 Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwirft, er habe die Kommissi- on nicht darüber informiert, dass der Mietvertrag über die ehemalige Frauenklinik in Q.________ wegen Zahlungsverzugs gekündigt worden war (vgl. Replik S. 13), ist ihr folgendes entgegenzuhalten: Am 15. Januar 2013 hatten die H.________ und ihre Vermieterin eine neue Vereinbarung geschlossen, wonach das Mietverhältnis fortgeführt werde, wenn die H.________ die ausstehenden Mietzinse über CHF 777‘897.00 bis am 31. Januar 2013 bezahlt habe (pag. 04 001 061; AB 61). Genau deshalb sicherte die Anlagekommission der H.________ am 17. Januar 2013 einen Kredit für die Überbrückung dieser ausstehenden Mietzinse zu (Sitzungsprotokoll AB 63b). Damit sollte der H.________ ermöglicht werden, bis im April 2014, dem geplanten Termin für den Umzug in die Klinik AH.________, in den Räumlichkeiten der Frauenklinik zu verbleiben (vgl. Darlehensvertrag vom 30. Mai 2013 AB 66). 10 Von einer unzureichenden Information seitens des Beschuldigten kann folglich kei- ne Rede sein. 9.7 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschuldigte habe den Auftrag ge- habt, einen unabhängigen Finanzfachmann einzusetzen, der die finanzielle Lage der H.________ analysieren und monatlich über die Entwicklung rapportieren solle. Daraufhin habe er die T.________ AG (nachfolgend: T.________), welche bereits mit der Rechnungsführung der H.________ betraut gewesen sei, eingesetzt und damit aktiv eine unabhängige Kontrolle verhindert (pag. 04 001 012, 14 002 011 ff., Beschwerde S. 19). Zudem habe er persönlich auf die Berichterstattung der T.________ Einfluss genommen und diese autorisiert, ihre Finanzplanung auf An- nahmen anstatt auf reellen Verpflichtungen der H.________ zu basieren. Infolge- dessen habe die Planung von Aussenstehenden objektiv gar nicht mehr nachvoll- zogen werden können (pag. 14 002 011/014, Beschwerde S. 19). Richtig ist, dass die Anlagekommission aufgrund der Liquiditätsprobleme der H.________ am 17. Januar 2013 den Einbezug eines unabhängigen Finanzsach- verständigen, der entsprechende Analysen über die H.________ tätigen sollte, be- schloss (Sitzungsprotokoll AB 63b). Im Mai 2013 wurde daraufhin die T.________ mit der Überwachung des finanziellen Geschehens bei der H.________ beauftragt (vgl. AB 74). Im Anschluss erstellte der Beschuldigte zusammen mit der späteren Geschäftsführerin U.________ am 16. August 2013 zuhanden der Anlagekommis- sion einen Finanzbericht zur H.________ (Beilage 18 vom 21.12.2017). In Ziff. 1 des Berichts wird einleitend ausgeführt, die Ergebnisse würden sich auf von der T.________ erstellte Pläne stützen. Sogleich wird erwähnt, die T.________ sei be- reits seit Frühjahr 2012 für die H.________ tätig. Die Kommissionsmitglieder waren folglich über die aus Sicht der Beschwerdeführerin fehlende Unabhängigkeit der Finanzsachverständigen im Bild. Dennoch brachte niemand Einwände gegen ihre Mandatierung vor. Selbst anlässlich der Sitzung vom 12. Februar 2014 zeigte man sich zwar unzufrieden über die Arbeit der T.________, keines der Kommissions- mitglieder bemängelte jedoch deren angeblich fehlende Unabhängigkeit (Sitzungs- protokoll AB 76). Die Annahme, der Beschuldigte habe durch Verschleiern der Hin- tergründe rund um die T.________ eine wirksame Finanzkontrolle zu verhindern versucht, ist demnach unbegründet. Während der Ausarbeitung des Finanzberichts stand U.________ selber in direk- tem Kontakt mit der T.________. So bemängelte sie mit E-Mail vom 14. August 2013 (Beilage 12 vom 21.12.2017), die T.________ habe ihrer Analyse nicht wie vereinbart den Ist-Zustand, das heisst die bestehenden Verträge, zugrunde gelegt. Die gewünschten Änderungen nahm sie anschliessend gleich selber vor und er- stellte gestützt darauf eine «Gesamtübersicht H.________ AG», die sie dem Be- schuldigten noch am gleichen Tag zuschickte. Einige Fragen liess sie zuhanden des Beschuldigten offen (E-Mail Beilage 13 vom 21.12.2017). Dieser nahm ansch- liessend einzelne Änderungen und Anpassungen vor. Am 16. August 2013, nach Bearbeitung durch den Beschuldigten, erklärte U.________ ausdrücklich, dass sie mit dem Finanzbericht gut leben könne, da der Gesamtüberblick gegeben sei (E- Mail Beilage 17 vom 21.12.2017). Wie der Beschuldigte ohne ihr Mitwirken auf den Bericht hätte Einfluss nehmen können, erläutert die Beschwerdeführerin nicht und 11 ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf Spekulationen. U.________ war für den Bericht, wie er der Kommission vorgelegt wurde – die Änderungen des Beschuldigten eingeschlossen – somit gleichermas- sen verantwortlich. Als der Bericht der Anlagekommission am 21. August 2013 prä- sentiert wurde, erwähnte man insbesondere auch die inzwischen umstrittene Pro- gnose, die H.________ sollte ab 2015 Break-even schaffen. U.________ war an dieser Sitzung anwesend und widersprach diesen Ausführungen nicht (Sitzungs- protokoll pag. 05 010 025). Zusammengefasst erstellte der Beschuldigte gestützt auf die Pläne eines zugelassenen Treuhandbüros zusammen mit der späteren Ge- schäftsführerin U.________ einen Finanzplan über die H.________. Die erste Fas- sung des Berichts stammte gar von dieser Mitautorin. Wäre sie mit dem Inhalt der endgültigen Version nicht einverstanden gewesen, hätte sie intervenieren müssen, was sie aber nicht tat. Worin hier eine strafrechtlich relevante Verfehlung des Be- schuldigten zu erblicken sein könnte, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. 9.8 Des weiteren soll der Beschuldigte gemäss Auffassung der Beschwerdeführerin der H.________ mit Vereinbarung vom 8./10. Oktober 2013 ein Darlehen über CHF 4'679'326.00 gewährt haben, ohne dass ein Genehmigungsbeschluss dafür vorgelegen habe (pag. 04 001 013/026, Beschwerde S. 36). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend schreibt (Ziff. 2.1.2.g der angefochtenen Ver- fügung), wurde mit der besagten Vereinbarung kein neues Darlehen gewährt, son- dern der bereits erwähnte, am 30. Oktober 2012 abgeschlossene Kauf- und Lea- singvertrag rückabgewickelt, womit die ursprünglichen Darlehen wieder auflebten (vgl. Vereinbarung AB 85). Zuvor hatte der Beschuldigte die Anlagekommission an ihrer Sitzung vom 21. August 2013 darüber ins Bild gesetzt, was mit dem Kauf- und Leasingvertrag geplant war. Konkret informierte er darüber, dass sämtliche bis da- hin eingegangenen Verpflichtungen der H.________ gegenüber der Beschwerde- führerin mit Ausnahme eines Darlehens über 10-jährige Annuitäten zurückbezahlt werden sollen. Gemäss Protokoll (pag. 05 010 025) würden damit bis auf den Dar- lehensvertrag sämtliche Verträge aufgehoben. Damit musste offensichtlich auch der Kauf- und Leasingvertrag vom 30. Oktober 2012 gemeint sein. Da in diesem eine Verrechnung des von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Kaufpreises mit der Darlehensschuld der H.________ vorgesehen gewesen war, lebte durch Aufhebung des Kauf- und Leasingvertrages logischerweise auch das ursprüngliche Darlehen wieder auf. Diese Zusammenhänge mögen kompliziert sein, Fakt ist aber, dass hier keine neuen Investitionen getätigt wurden und es somit zu keiner stärke- ren finanziellen Belastung der Beschwerdeführerin kam. Von Seiten der Anlage- kommission wurde das Vorgehen denn auch von niemandem in Frage gestellt. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht von einer stillschweigenden Genehmigung ausgegangen. Die in der Folge vom Beschuldigten und seiner Sekretärin O.________ unterzeichnete Vereinbarung vom 8./10. Oktober 2013 stellt somit einzig die Umsetzung des zuvor in Aussicht gestellten Vorhabens dar. Eine Pflicht- verletzung lässt sich damit nicht begründen. An ihrer nächsten Sitzung vom 12. Februar 2014, an der der Beschuldigte bereits nicht mehr dabei war, nahm die Anlagekommission Kenntnis von der umstrittenen 12 Vereinbarung. Gemäss Protokoll (AB 76) zeigte man sich zwar beunruhigt über die Situation der H.________ und hielt namentlich fest, es sei künftig eine klare Unter- schriftenregelung für derartige Verträge erforderlich. Mangels klarer Kenntnis der Vereinbarung vom Oktober 2013 könne diese vorläufig nicht genehmigt werden. Zum einen wurde damit aber nicht gesagt, der Beschuldigte sei damals nicht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung berechtigt gewesen. Zum anderen verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Anlagekommission wie erläutert bereits an der vorherigen Sitzung über die Aufhebung (bis auf eine Ausnahme) sämtlicher Verträ- ge mit der H.________ informiert worden war. Dass dies für den Kauf- und Lea- singvertrag die Rücküberführung in die ursprünglichen Darlehen (insbesondere dasjenige vom Juli/August 2012, das mit dem Kauf- und Leasingvertrag verrechnet worden war) bedeutete, schreibt die Beschwerdeführerin selber (pag. 14 002 024 f.). Diesem Ablauf hatten die Kommissionsmitglieder am 21. August 2013 zumin- dest stillschweigend zugestimmt. An ihrer nächsten Sitzung mögen sie ihre Mei- nung hierzu geändert haben. Dies kann jedoch nicht dem Beschuldigten angelastet werden. 9.9 Hinsichtlich der Vereinbarung vom 8./10. Oktober 2013 macht die Beschwerdefüh- rerin dem Beschuldigten ferner folgenden Vorhalt: Das ursprüngliche Überbrü- ckungsdarlehen, das mit der Rückabwicklung wieder auflebte, habe eine kurze Laufzeit gehabt. Durch die neue Vereinbarung habe der Beschuldigte zu Lasten der Beschwerdeführerin neu in ein langfristiges, ungesichertes Darlehen mit einer Laufzeit von 10-20 Jahren eingewilligt (pag. 04 001 026, Beschwerde S. 36). Inwiefern der Beschwerdeführerin allein durch die Verlängerung der Vertragsdauer ein Schaden entstanden sein soll, legt sie nicht dar. Der H.________ wurde einzig mehr Zeit gewährt, um ihre Schulden zurückzuzahlen. Dies mag im Nachhinein, wo die Beschwerdeführerin im Konkurs der H.________ diverse Forderungen einge- ben musste, ein Fehler gewesen sein. Vom damaligen Standpunkt her lässt sich mit der Verlängerung der Zahlungsfrist jedoch weder ein direkter Schaden, noch eine Vermögensgefährdung begründen. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin im Gegenzug auch Vorteile. Dies zeigen folgende Ausführungen der Staatsanwalt- schaft, die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurden und denen sich die Beschwerdekammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. 2.1.2.g der angefochtenen Verfügung): Die Parteien vereinbarten, dass der Kauf- und Leasingvertrag vom 30. Oktober 2012 aufgehoben wird und die Inventargegenstände zum ursprünglichen Kaufpreis an die H.________ zurückübertragen werden. Den zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust der Gegenstände trug folglich die H.________. Der D.________ wurde zudem rückwirkend ein Zins von insgesamt CHF 309'527.00 zu- gesprochen, der so gestützt auf den Leasingvertrag nicht geschuldet gewesen wäre. Ferner wurde das Darlehen ab 1. April 2014 zu 5 % verzinst, was einem höheren Zinsertrag (CHF 233‘966.30 pro Jahr) entspricht als mit dem Leasingvertrag erzielt worden wäre (vgl. Ziff. 3 AB 85). Der Nachteil für die D.________ bestand in erster Linie darin, dass die Sicherheit in Form von Eigentum an den Inven- targegenständen wegfiel. Allerdings ist dazu festzuhalten, dass der Kauf der Gegenstände durch die D.________ ursprünglich nur deshalb vorgenommen wurde, um eine allfällige Retention durch den Vermieter der ehemaligen Frauenklinik zu verhindern. Dieser Grund fiel mit dem Umzug der 13 H.________ in die Klinik AH.________ dahin und der D.________ stand als neue Vermieterin als Si- cherheit nunmehr selber die Möglichkeit der Retention zu. Es ist somit auch in diesem Punkt nicht davon auszugehen, der Beschuldigte habe vorsätzlich eine die Beschwerdeführerin schädigende Vereinbarung getroffen. 9.10 Schliesslich verdächtigt die Beschwerdeführerin den Beschuldigten verschiedent- lich, der Anlagekommission gezielt jene Informationen vorenthalten zu haben, die die Mitglieder zur Ablehnung weiterer Investitionen veranlasst hätten (pag. 04 001 026, Beschwerde S. 20 ff., 47). Sie bezichtigt ihn damit in genereller Weise, die zu- ständigen Stellen nicht über die besorgniserregende finanzielle Lage der H.________ aufgeklärt zu haben. Die Prognose für die H.________ sei nur deshalb positiv ausgefallen, weil die T.________ in ihren Berechnungen zugunsten der H.________ Erträge aus «obskuren, geschäftsfremden Zusammenhängen» berücksichtigt habe. Dies sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Die Kommissi- on aufgeklärt habe er jedoch nicht. Schliesslich sei er im Dezember 2013 von der T.________ darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die H.________ noch zu- sätzliche Einnahmen von CHF 2,3-2,5 Mio. benötige, um das Jahr 2013 ausgegli- chen abschliessen zu können. Auch dies habe er gegenüber der Beschwerdeführe- rin verschwiegen (pag. 14 002 011/025, Beschwerde S. 19, 20, 47). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu folgenden Tatsachen: Wie den Sitzungsprotokollen der Anlagekommission entnommen werden kann, war sie über die schlechte finanzielle Lage der H.________ durchaus informiert. Schon bei der Diskussion über das erste Darlehen am 9. Dezember 2009 war über die Frage der Sicherheiten diskutiert worden (AB 31). Am 4. August 2010 wurde der H.________ aufgrund des finanziellen Risikos ein weiteres Darlehen verweigert (AB 36). Im Pro- tokoll vom 9. Mai 2012 ist ausdrücklich davon die Rede, die H.________ würde mehr und mehr in finanziellen Schwierigkeiten stecken. Als Grund dafür werden Querelen im Verwaltungsrat und die hohe Fremdverschuldung genannt. Der Vor- wurf, der Beschuldigte habe nur die hohen Mietzinse in der Frauenklinik als Pro- blemursache genannt, trifft so folglich nicht zu. Im Protokoll wird weiter festgehal- ten, die H.________ ersuche um einen weiteren Einschuss, um die notwendige Zahlungsfähigkeit sicherstellen zu können. Die Kommission ging davon aus, mit ei- ner weiteren Geldspritze die bisherigen Investitionen stärken zu können (Sitzungs- protokoll AB 50). Dass die H.________ Probleme mit der Liquidität hatte, war der Anlagekommission folglich schon damals klar. Auch an der Sitzung vom 17. Januar 2013 wurden die Liquiditätsprobleme intensiv diskutiert und als akut bezeichnet (AB 63b). Von einem Verschweigen durch den Beschuldigten kann folglich keine Rede sein. Genau wegen der problematischen finanziellen Situation der H.________ wurde am 16. August 2016 eigens ein Finanzbericht erstellt, um diesem Thema auf den Grund zu gehen. Es sei nochmals erwähnt, dass der besagte Bericht (Beilage 18 vom 21.12.2017) vom Beschuldigten und von U.________ verfasst wurde. Auch sie stand folglich hinter der Schlussfolgerung in Ziff. 1.6 des Berichts, wonach die H.________ sich voraussichtlich bis Ende 2014 in einer angespannten finanziellen Lage befinden und ab dem Jahr 2015 schwarze Zahlen schreiben würde. U.________ folgte im Ergebnis den Plänen der T.________ und es ist nicht nach- 14 vollziehbar, weshalb der Beschuldigte dies nicht hätte tun dürfen. Die Planung der T.________, eines externen Treuhandbüros, mag sich im Nachhinein als unzutref- fend herausgestellt haben, was aber nicht in der Verantwortung des Beschuldigten lag. Schliesslich geht aus dem Liquiditätsplan der T.________ (enthalten in Beilage 18 vom 21.12.2017) klar hervor, dass die H.________ massgebliche Erträge aus «übrigen Dienstleistungen» in ihr Budget miteinplante. Diesen Plan, ebenso wie den Finanzplan, hat die Anlagekommission erhalten. Folglich war sie über diesen Umstand – der per se nicht verwerflich ist und von Seiten der H.________ daher auch offen kommuniziert wurde – durchaus informiert. Problematisch ist erst der Statusrapport der T.________ vom 30. November 2013 (Beilage 31 vom 21.12.2017). Darin hält sie fest, dass die H.________ für ein aus- geglichenes Geschäftsergebnis 2013 weitere CHF 2,3-2,5 Mio. benötige. Diesen Bericht sandte die T.________ am 3. Dezember 2013 dem Beschuldigten zu (Bei- lage 30 vom 21.12.2017). Soweit ersichtlich, informierte der Beschuldigte seine Vorgesetzten nie über diesen Rapport. Zusammengefasst war die Anlagekommission weitgehend über die finanzielle Si- tuation der H.________ im Bild. Nicht informiert wurde sie einzig über den Status- rapport der T.________ vom 30. November 2013. 10. Insgesamt sind von den Vorhalten der Beschwerdeführerin somit einzig folgende Vorwürfe zutreffend: Der Beschuldigte unterschrieb am 14. September 2011 zusammen mit dem Stif- tungsratspräsidenten und Vorsitzenden der Anlagekommission einen Darlehens- vertrag über CHF 2 Mio. und löste die entsprechende Zahlung aus, ohne dass die Anlagekommission zuvor darüber beschlossen gehabt hätte. Nachträglich wurde der Vertrag von der Kommission genehmigt. Zudem verschwieg er, dass mit der J.________ Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, ob die von der J.________ für die Darlehen abgegebene Bürgschaft fortbestehen würde. Fehlen- de Information kann ihm auch dahingehend vorgeworfen werden, als er der Anla- gekommission den Statusrapport der T.________ vom 30. November 2013 (ab- sichtlich oder versehentlich) nicht weiterleitete. Darüber hinaus haben sich die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin in sach- verhaltlicher Hinsicht nicht erhärtet. Die hier genannten Unzulänglichkeiten sind das Einzige, was – auch bei einer Gesamtbetrachtung der Geschehnisse rund um die H.________ – übrig bleibt. Es fragt sich, wie diese Vorwürfe, die sich im Ergeb- nis grösstenteils auf den Vorwurf der unvollständigen Information beschränken, rechtlich zu würdigen sind. VI. Rechtliche Würdigung Fall H.________ 11. Ungetreue Geschäftsbesorgung 11.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten 15 oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verlet- zung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschä- digt wird. Die Strafandrohung erhöht sich, wenn der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt. Täter kann nur sein, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortli- cher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögens- komplex zu sorgen hat (anstatt vieler: BGE 129 IV 124 E. 3.1). Dazu gehört nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abschliesst, sondern auch, wer entspre- chend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere, wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 E. 2). Entscheidend ist dabei die Selbständigkeit des Täters. An dieser fehlt es, wenn gar nicht über das Vermögen entschieden wird, sondern nur entsprechende Entscheidungen vorbereitet werden. Dies ist etwa bei der blossen Beratung des Vermögensinhabers mittels Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen, Ausarbei- tung von Lösungsvarianten oder Abgabe von Empfehlungen der Fall (TRECH- SEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 158; NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2018, N. 42 zu Art. 158 m.w.H.). So ist insbesondere nicht Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB, wer als Mitglied der Geschäftsleitung dem entscheidenden Verwal- tungsratsausschuss pflichtwidrig Kredite beantragt (Urteil des Bundesgerichts 6S_604/1999 vom 2. März 2000 E. 2). Nicht selbständig handelt ferner ein Täter, der der Kontrolle hierarchisch höherer Stellen unterworfen ist. Dies gilt selbst dann, wenn diese Stellen mangels fachlicher Kompetenz ihre Kontrollen gar nicht umfas- send ausüben können (NIGGLI, a.a.O., N. 42 zu Art. 158 m.w.H.). Hingegen kann auch derjenige selbstständiger Geschäftsführer im Sinne der Bestimmung sein, der einen Strohmann vorschiebt und dahinter die tatsächliche Leitung innehat oder umgekehrt derjenige, der sich als Strohmann benutzen lässt (Urteil des Bundesge- richts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E.6.3.2). 11.2 Daraus folgt zunächst, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Stiftung nicht automatisch mit dem strafrechtlichen Geschäftsführer-Begriff gleichzusetzen ist. Auch im vorliegenden Fall bestehen entscheidende Unterschiede: Sämtliche vor- liegend umstrittenen Vereinbarungen, welche die Beschwerdeführerin mit der H.________ schloss, beruhten auf einem Entscheid der Anlagekommission respek- tive wurden von dieser genehmigt. Aufgabe des Beschuldigten als Geschäftsführer war es, diese Entscheide vorzubereiten, Anträge dazu zu stellen und sie anschlies- send auszuführen. Entscheidbefugt war er nur bezüglich der Planung und Sicher- stellung der Liquidität und für Ausgaben bis zu CHF 250‘000.00 (Pflichtenheft AB 10a Ziff. 7.1; Funktionendiagramm AB 6). Hinsichtlich der umstrittenen Darlehen und weiterer Vereinbarungen mit der H.________ konnte er folglich keine Ent- scheidungen treffen, zumal er nicht die Berechtigung hatte, im hier massgeblichen Umfang von mehreren Millionen Franken über das Vermögen der Beschwerdefüh- rerin zu verfügen. Seine gegen aussen bestehende kollektive Zeichnungsberechti- gung ändert daran nichts. Selbstverständlich hatte er sich bei seiner operativen Tätigkeit an die gesetzlichen Sorgfalts- und Treuepflichten zu halten und aufgrund entsprechender Verpflichtungen der Beschwerdeführerin den Vorgaben der ASIP- Charta zu folgen. Zu einem Geschäftsführer, der selbständig Entscheide über In- 16 vestitionen und Anlagen treffen konnte, macht ihn dies jedoch nicht, auch wenn er sich bei den jeweiligen Beratungen für oder gegen eine bestimmte Lösung aus- sprach. Die wiederholt vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführerin, die Mitglieder der Anlagekommission seien nur nebenamtlich tätig gewesen und hätten mangels buchhalterischer Kenntnisse die behandelten Geschäfte teilweise nicht verstehen können, ist bedenklich. Gemäss Organisationsreglement war die Anlagekommissi- on verantwortlich für die Vermögensanlagen der Stiftung (Organisationsreglement AB 7/9, Ziff. 4.3). Dabei geht es um beträchtliche Vermögenswerte. Von den Mit- gliedern dieses Gremiums darf daher erwartet werden, dass sie in der Lage sind, die ihnen vorgelegten Unterlagen zu studieren, zu verstehen, kritisch zu prüfen und zu hinterfragen, auch wenn die Geschäfte komplex sind. Hätten die Kommissions- mitglieder ihre Entscheidgrundlagen als unvollständig oder als nicht anerkannten fachlichen Standards entsprechend erachtet, hätten sie intervenieren müssen. Dies hätten sie auch dann tun müssen, wenn die fraglichen Geschäfte nicht gehörig traktandiert gewesen und für ihre Besprechung nicht genügend Zeit verblieben wä- re. Der Beschuldigte mag teilweise über einen Wissensvorsprung gegenüber den Kommissionsmitgliedern verfügt haben. Dies macht ihn aber nicht zu einem selbständigen Geschäftsführer im Sinne des StGB, beschränkte sich seine Aufga- be doch darauf, die entsprechenden Beschlüsse vorzubereiten. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die interne Kompetenzverteilung missachtet und entgegen seiner Berechtigung selbstständige Handlungen vorgenommen hätte, gibt es keine, denn es liegen – wie gesagt – für sämtliche hier umstrittenen Geschäfte Genehmi- gungen der Anlagekommission vor. Eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB fällt damit bereits mangels Geschäftsführereigenschaft im strafrechtlichen Sinne ausser Be- tracht. Auf Erwägungen zu einer allfälligen Tathandlung kann verzichtet werden. 12. Veruntreuung 12.1 Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich namentlich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut sind Vermögenswerte, wenn sie der Täter mit der Verpflichtung empfangen hat, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, zu verwalten oder abzulie- fern (BGE 120 IV 117 E. 2b, 133 IV 21 E. 6.2). Dem Treuegeber ist dabei der un- mittelbare Zugriff oder die unmittelbare Kontrolle entzogen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N. 4 zu Art. 138 m.w.H.). Anvertraut sind Vermögenswerte folglich nur, wenn der Täter Verfügungsmacht erhält und ohne Mitwirkung des Treugebers über sie verfügen kann (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2018, N. 46 und 96 zu Art. 138; Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 3.3). Tatobjekt können dabei nur wirtschaftlich fremde Ver- mögenswerte sein, d.h. solche, die der Täter ständig zur Verfügung des Treuege- bers zu halten und deren Wert er zu erhalten hat (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O. N. 10 zu Art. 138; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 34 und 47 zu Art. 138). Die Tathandlung be- steht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekun- det, den obligatorischen Anspruch des Treuegebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c, 133 IV 21 E. 6.1.1). Bei vertretbaren Sachen kann dies bereits dann der Fall 17 sein, wenn der Täter vortäuscht, er habe die Vermögenswerte pflichtgemäss ver- wendet, wobei eine effektive Verschleierungshandlung vorausgesetzt wird (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 107 zu Art. 138). In subjektiver Hinsicht ist nebst Vorsatz ein Handeln in unrechtmässiger Bereiche- rungsabsicht erforderlich. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung halten muss, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 118 IV 27 E. 3a, 133 IV 21 E. 6.1.2). 12.2 Die Anschuldigung der Veruntreuung beruht auf dem Vorwurf der Beschwerdefüh- rerin, der Beschuldigte habe ohne Beschluss der Anlagekommission Darlehensver- träge mit der H.________ abgeschlossen. Dieser Vorwurf ist unbegründet, wie die Erläuterungen zum Sachverhalt gezeigt haben. Selbst der Darlehensvertrag vom 14. September 2011, den der Beschuldigte und K.________ ohne vorgängigen Be- schluss unterzeichnet hatten, wurde nachträglich von der Anlagekommission ge- nehmigt. Das Vorliegen einer strafbaren Veruntreuung durch den Beschuldigten ist daher zu verneinen. Beim Verschweigen der Meinungsverschiedenheit mit der J.________ über das Fortbestehen der Bürgschaft fehlt es offensichtlich an einer die Veruntreuung quali- fizierenden Tathandlung, da damit noch keine Verwendung von Vermögenswerten stattfand. Gleiches gilt für den Statusrapport der T.________, den der Beschuldigte offenbar für sich behielt. Zum einen bewirkt das Zurückhalten von Informationen für sich keine Verfügung über Vermögenswerte. Zum anderen datiert der Rapport vom 30. November 2013 und konnte somit keinen Einfluss auf die allesamt bereits früher abgeschlossenen Vereinbarungen der Beschwerdeführerin mit der H.________ mehr haben. Damit lässt sich auch die in einzelnen Punkten ungenü- gende Information der Vorgesetzten des Beschuldigten vorliegend nicht unter den Tatbestand der Veruntreuung subsummieren. 13. Betrug 13.1 Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB kennzeichnet sich durch die objektiven Merkmale der arglistigen Täuschung, des Irrtums beim Getäuschten, der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden, wobei zwischen den ers- ten drei ein Motivationszusammenhang und zwischen den letzten beiden ein Kau- salzusammenhang bestehen muss. Arglistig ist eine Täuschung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen An- gaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht, respektive nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensver- hältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht erforderlich. 13.2 Der Umstand, dass der Beschuldigte zusammen mit K.________ den Darlehens- vertrag vom 14. September 2011 unterzeichnete, bevor ein Beschluss der zustän- 18 digen Kommission vorlag, kann für sich betrachtet keinen Betrug darstellen, da damit keine Irreführung einhergeht. Fraglich ist, ob das Vorenthalten des Streits mit der J.________ über das Fortbe- stehen der damit zusammenhängenden Bürgschaften einen Betrug begründen kann. Dies ist zu verneinen. Das Schweigen des Beschuldigten stellt höchstens ei- ne einfache Lüge dar. Deren Überprüfung wäre durch eine einfache Rückfrage bei der J.________ möglich gewesen und es bestehen keine Hinweise darauf, dass K.________ oder ein anderer Verantwortlicher der Beschwerdeführerin von einer Überprüfung abgehalten worden wäre. Vielmehr hat der Beschuldigte den Vertrag dem Stiftungsratspräsidenten «zur kritischen Durchsicht» zugestellt. Die Arglist fällt auch deshalb ausser Betracht, weil seine Arbeit als Geschäftsführer der Überwa- chung des Führungsrapports und des Investmentcontrollers unterlag und er somit jederzeit damit rechnen musste, dass allfällige Ungereimtheiten irgendwann auf- fliegen würden. Im Weiteren bestätigte sich der Vorwurf der ungenügenden Information nur auf den Statusrapport der T.________ vom 30. November 2013. Diesbezüglich fehlt es aber, wie bereits dargelegt, aus zeitlichen Gründen an der Kausalität zu den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Darlehensgewährungen und weiteren Ver- einbarungen. Bezüglich des Zusammenwirkens der Beschwerdeführerin mit der H.________ lie- gen somit keine Handlungen von Seiten des Beschuldigten vor, die den Betrugs- tatbestand erfüllen könnten. 14. Widerhandlung gegen das BVG 14.1 Gemäss Art. 76 BVG macht sich insbesondere strafbar, wer bei der Durchführung des Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht oder wer unzulässige Eigengeschäfte tätigt, ge- gen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre und unvollständige Anga- ben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrich- tung handelt. Diese Tatbestandsvarianten stehen zum einen im Zusammenhang mit Art. 52 Abs. 1 BVG, wonach unter anderem der Geschäftsführer für den Scha- den verantwortlich gemacht wird, den er der Vorsorgeeinrichtung absichtlich oder fahrlässig zuführt. Zum anderen beziehen sie sich auf Art. 48f-l und 49a der Ver- ordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1), wo Regelungen betreffend Interessenkonflikte, die Offenlegung von Vermögensvorteilen und die Anforderungen an den Vermögensverwalter getroffen werden und der Erlass geeigneter organisatorischer Massnahmen zu deren Um- setzung statuiert wird (TREMP/UTTINGER, in: Stämpflis Handkommentar BVG und FZG, 2010, N. 46 zu Art. 76). 14.2 Wie die bisherigen Ausführungen gezeigt haben, kann man dem Beschuldigten grösstenteils nur vorwerfen, einzelne, spezifische Informationen nicht an seine Vorgesetzten weitergeleitet zu haben, wobei das Unterdrücken dieser Informatio- nen keinen Einfluss auf die im Weiteren von der Beschwerdeführerin abgeschlos- senen und inzwischen beanstandeten Vereinbarungen mit der H.________ gehabt hat. Zudem hat er in einem Fall zusammen mit K.________ einen Darlehensvertrag 19 unterschrieben, bevor die Genehmigung der zuständigen Kommission vorlag. Die- ser Vertrag lag nicht ausserhalb des Stiftungszwecks oder des Anlagereglements der Beschwerdeführerin und hatte für sie zumindest den Vorteil, dass sie im Ge- genzug von einem Zins von 6% profitieren konnte, wie sich aus der Vertragsurkun- de (AB 46) ergibt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte durch diese einzelnen Vor- kommnisse in grober Weise gegen die Interessen der Beschwerdeführerin verstos- sen oder seine Geschäftsführerstellung missbraucht haben sollte. Gerade der Grundverdacht der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe in enger Kompli- zenschaft mit F.________ ein undurchsichtiges Konstrukt aufgebaut, um der H.________ in unrechtmässiger Art und Weise Gelder zukommen zu lassen, findet in den Akten keine Stütze. Es mag zwar zutreffen, dass F.________ gegenüber dem Beschuldigten gewisse einseitige Versprechungen machte (Bereithalten von CHF 500‘000.00, Schenkung von Akten der H.________, vgl. Replik S. 12). Anzei- chen, wonach der Beschuldigte auf derartige Avancen eingegangen wäre, finden sich in den Akten aber nirgends. Erst recht lässt sich aus den zahlreichen Unterla- gen nicht darauf schliessen, der Beschuldigte habe F.________ zu Lasten der Be- schwerdeführerin irgendwelche Zugeständnisse gemacht. 14.3 Im Frühjahr 2014 wurde der Beschuldigte schliesslich in den Verwaltungsrat der V.________ AG und der W.________ AG gewählt. Ein Verstoss gegen die Bestimmungen des BVG lässt sich aber auch damit nicht begründen. Damals war der Beschuldigte bereits nicht mehr Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, son- dern nur noch Verantwortlicher für ihre Immobilienanlagen. Wie er zutreffend ar- gumentiert, hat er sich bei der Übernahme dieser Mandate an die internen Regeln der Beschwerdeführerin gehalten. Demnach brauchte er für eine Tätigkeit bei Insti- tutionen, welche in einer geschäftlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin stan- den, eine Bestätigung, wonach er als Privatperson gewählt worden war. Die Über- nahme von Mandaten bei Direktinvestitionen war ausgeschlossen (Protokoll Führungsrapportssitzung vom 12. Februar 2014 AB 203). Daraus folgt im Umkehr- schluss, dass Mandate bei Unternehmen, zu denen die Beschwerdeführerin keine Geschäftsbeziehung pflegte, wie namentlich die V.________ AG und die W.________ AG, voraussetzungslos zulässig waren. Auch die gesetzlichen Be- stimmungen des BVG und der dazugehörenden Verordnung stehen einer solchen Tätigkeit nicht entgegen. Auch in diesem Punkt ist dem Beschuldigten folglich kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. 15. Was den Sachverhaltskomplex H.________ betrifft, ist die Staatsanwaltschaft zu- sammengefasst zu Recht zum Schluss gelangt, dass keine Hinweise auf ein straf- bares Verhalten des Beschuldigten vorliegen und ein Freispruch im Falle einer An- klageerhebung wahrscheinlicher gewesen wäre als eine Verurteilung. Die Einstel- lung des Verfahrens ist daher nicht zu beanstanden. 20 VII. Sachverhaltskomplex I.________ 16. Die H.________ bzw. F.________ vermittelten der Beschwerdeführerin weitere Investitionsprojekte, u.a. das Projekt I.________ der X.________ AG (nachfolgend: X.________). Gegenstand des Projekts war die Erstellung eines Rechenzentrums. Plangemäss sollte die Beschwerdeführerin als Investorin das dafür vorgesehene Grundstück in AI.________ erwerben und das Rechenzentrum erstellen, während die Y.________ AG (nachfolgend: Y.________, eine Tochtergesellschaft der X.________) als ihre Mieterin den Innenausbau und den Betrieb des Rechenzen- trums sicherstellen sollte (vgl. zum Sachverhalt Ziff. 2.2.1 der angefochtenen Ver- fügung; Anzeige vom 19.9.2016, pag. 04 001 015 ff.). Bereits am 18. Dezember 2012 hatte die Beschwerdeführerin der X.________ eine provisorische Finanzierungszusage über CHF 60 Mio. für das Projekt erteilt (AB 106). Anschliessend wurde das Vorhaben in den Sitzungen der Immobilienkom- mission der Beschwerdeführerin mehrfach diskutiert, bevor es dem Stiftungsrat zum Grundsatzentscheid unterbreitet wurde (vgl. Sitzungsprotokolle AB 107, 109). Am 4. April 2013 stellte Z.________, ein Vertreter der X.________, das Projekt dem Stiftungsrat vor. Dieser genehmigte dafür einstimmig ein Kostendach von CHF 60 Mio. Voraussetzung sei das Vorliegen von Mietverträgen mit interessierten Un- ternehmen über eine Fläche von 2‘000 m2 zu CHF 3‘600/m2 pro Jahr. Die Kompe- tenz für eine definitive Zusage wurde der Immobilienkommission übertragen (Sit- zungsprotokoll AB 114). Daraufhin wurde an der Sitzung der Immobilienkommissi- on vom 9. August 2013 bekannt gegeben, es lägen bereits einzelne Partner- schaftsverträge sowie eine «Break-even-Garantie» der X.________ vor. Es sei somit die grösstmögliche Sicherheit gegeben, die Fläche auch wirklich vermieten zu können. Es habe sich jedoch gezeigt, dass die Mietverträge erst abgeschlossen werden könnten, wenn die Realisierung des Projekts feststehe. Die Immobilien- kommission hielt fest, sie erachte mit den vorliegenden Verträgen die Rahmenbe- dingungen als erfüllt. Umstritten war jedoch die Hochwasserproblematik rund um die Gemeinde AI.________, weshalb man zu dieser Thematik die Einholung eines Expertengutachtens beschloss (AB 122). Ende August 2013 wurde AA.________ vom Beschuldigten als externer Projektlei- ter eingesetzt (vgl. AB 149). AA.________ bereitete den Antrag für die Genehmi- gung des Projekts vor und verfasste einen entsprechenden Bericht. Dieser wurde der Immobilienkommission an ihrer Sitzung vom 8. November 2013 abgegeben. Der Beschuldigte gab bekannt, dass das Rechenzentrum gemäss den Abklärungen AA.________ nach anfänglichen Schwierigkeiten und diversen zwischenzeitlichen technischen Anpassungen und Marktabklärungen nun die vom Markt geforderten Bedürfnisse erfülle. 2‘000 m2 Nutzfläche seien vertraglich abgesichert und einer Realisierung des Projekts stehe somit nichts mehr im Weg. Weiter wurde auf den Bericht der AB.________ AG verwiesen, wonach dem Projekt aus hochwasser- schutztechnischer Sicht zugestimmt werden könne. In der Folge hiess die Immobi- lienkommission die Investition von CHF 95‘012‘400.00 in den Bau des Rechenzen- trums AI.________ gut. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin damit das Grundstück und das Gebäude erwerben, während die Betriebseinrichtung der Betreiberin gehören würde und durch diese zu amortisieren sei. Die Aufteilung 21 wurde wie folgt vorgenommen: Landerwerb CHF 3'282'000.00, gebäudebezogene Investitionen CHF 48'894'800.00 und Betriebseinrichtung CHF 42'835'600.00. Für die Betriebseinrichtung gewährte die Beschwerdeführerin ein Darlehen, welches mit 5 % verzinst und über die marktübliche Lebensdauer der Einrichtungen abge- schrieben werden sollte (Sitzungsprotokoll AB 149). Die entsprechende Bestäti- gung der Investition gegenüber der Y.________ erfolgte mit Schreiben vom glei- chen Tag (AB 161). Mit Vertrag vom 31. Dezember 2013 wurde der Y.________ ein Darlehen über CHF 62‘746‘400.00 für den Ausbau des Rechenzentrums ge- währt (AB 151). Am 15. April 2014 wurde der Y.________ ein Betrag von CHF 5‘459‘832.00 überwiesen. 17. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Zusammenhang mit dem I.________-Projekt seien CHF 275‘832.00 zweckentfremdet worden, wobei die unrechtmässige Ver- wendung eines weitaus höheren Betrags geplant gewesen sei (pag. 04 001 006/ 020 f.). Der Beschuldigte habe dafür gesorgt, dass Geld von der Beschwerdeführe- rin in das Projekt fliesse, die Kontrolle über die Verwendung dieser Gelder er- schwert würde und damit die H.________ habe querfinanziert werden können (pag. 04 001 028). In ihrer Beschwerde erhebt die Beschwerdeführerin (noch) folgende konkrete Vorwürfe gegen den Beschuldigten: 17.1 Sie macht geltend, die Immobilienkommission sei vom Beschuldigten falsch infor- miert worden, bevor sie dem Bau des Rechenzentrums mit Investitionskosten von insgesamt CHF 95‘012‘400.00 zugestimmt habe. So habe der Beschuldigte ge- wusst, dass die vom Stiftungsrat aufgestellte Bedingung, wonach Mietverträge über 2‘000 m2 vorliegen müssten, nicht erfüllt sei, vor der Kommission jedoch Gegentei- liges behauptet (14 002 034 f., Beschwerde S. 26). Die Immobilienkommission hät- te dem Projekt nicht zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass die geforderten Flächen noch nicht vermietet seien (Beschwerde S. 29). Diese Argumentation geht grösstenteils an den Fakten vorbei. Die Beschwerdefüh- rerin schätzt die Rollen der beteiligten Personen falsch ein. Wie bereits dargelegt, hatte sie einen externen Fachmann im Bereich Projektmanagement für die Betreu- ung des Projekts I.________, AA.________, beigezogen. Dieser war massgeblich daran beteiligt, den Antrag an die Immobilienkommission zur Genehmigung des Projektkredits vorzubereiten. In seinem Bericht vom 2. November 2013 (Version 0100) schrieb er, die vorgesehene Alleinmieterin, die Y.________, habe «es ge- schafft, bereits vor Baubeginn durch rechtsverbindliche Garantieerklärungen und Mietverträge mit solventen Schweizer Wirtschaftsbetrieben 2000 m2 Nutzfläche für 60 Monate/5 Jahre + zu vermieten» (Beilage 32 vom 21.12.2017 Ziff. 1.3). Vor Handelsgericht gab AA.________ zu Protokoll, die Abklärung und die Formulierung zu den Mietverträgen sei von F.________ gekommen. Er habe sich von F.________ manipulieren lassen. Zwar habe er die Mietverträge selber nie gese- hen, er habe aber Vertrauen gehabt (Einvernahmeprotokoll Beilage 65 vom 21.12.2017 Z. 77, 104, 113). Wenn also irgendwelche Fehlinformationen gestreut wurden, kamen diese von F.________ und nicht vom Beschuldigten. Dieser hat sich schlichtweg auf den Bericht eines Experten, der genau zur Abklärung derarti- ger Fragen angestellt worden war, verlassen. Anfang 2014 lagen dann tatsächlich Mietverträge über eine Fläche von 3‘500 m2 vor (BB 11). 22 Der einzige Vorwurf, der dem Beschuldigten gemacht werden kann, besteht folglich darin, die Angaben von AA.________ nicht hinterfragt und keine Einsicht in die Mietverträge verlangt zu haben. Dass er dies vorsätzlich getan hat, um die Kom- mission zu einer Genehmigung des Kredits zu verleiten und um die entsprechen- den Gelder aufgrund fingierter Rechnungen anschliessend der H.________ oder sonstigen unberechtigten Dritten zufliessen zu lassen, ist eine Vermutung der Be- schwerdeführerin, für die sich in den Akten keine Belege finden. Wenn überhaupt, kann dem Beschuldigten höchstens eine fahrlässige Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Fahrlässigkeit ist bei den Tatbeständen der ungetreuen Geschäftsbesor- gung, der Veruntreuung und des Betrugs jedoch nicht strafbar. Auch die Strafbe- stimmungen des BVG sind hier nicht einschlägig, setzen diese doch einen groben Verstoss gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung voraus (vgl. Art. 76 BVG). Der Beschuldigte hat sich bei seinen Empfehlungen jedoch auf den Bericht eines ausgewiesenen Experten verlassen. Damit lässt sich keine grobe Pflichtverletzung im Sinne dieser Bestimmung begründen. 17.2 Die Beschwerdeführerin hält dem Beschuldigten ausserdem vor, erheblichen Ein- fluss auf den von AA.________ erstellten Bericht, der als Grundlage für den Ent- scheid der Kommission gedient habe, genommen zu haben. So habe er angeord- net, die Finanzierung nach einem neuen Modell vorzunehmen. Die Kosten für die Betriebseinrichtungen, die mittels Darlehen von der Beschwerdeführerin hätten fi- nanziert werden sollen, habe er mit rund CHF 20 Mio. tiefer ausweisen lassen, als vom Fachmann berechnet. Seine und die Beteiligung von F.________ an der Er- stellung des Berichts habe er der Kommission verschwiegen und diesen aussch- liesslich als eine vom Fachmann erstellte Dokumentation präsentiert (pag. 06 007 014, 14 002 031, Beschwerde S. 26). Generell habe er der Kommission die zentra- le Rolle F.________s bei der Entwicklung des Projekts verheimlicht (pag. 04 001 035, 14 002 030, Beschwerde S. 49). Unzutreffend ist, dass der errechnete Betrag für die Betriebseinrichtung vom Be- schuldigten nach unten korrigiert wurde, um die Kommission von der damit verbun- denen Darlehensgewährung zu überzeugen. Aus der E-Mail-Kommunikation zwi- schen den Herren AA.________, F.________ und A.________ vom 8. November 2013 geht vielmehr hervor, wie AA.________ am Morgen eine Version verschickte, in denen die Betriebseinrichtungen mit ca. CHF 31‘157‘200.00 aufgeführt waren (Beilage 35 vom 21.12.2017). Kurz darauf verschickte der Beschuldigte eine weite- re Version des Berichts mit korrigierter Kostenberechnung. Hier waren die Be- triebseinrichtungen mit ca. CHF 42‘835‘600.00 budgetiert (Beilage 37 vom 21.12.2017). Die Zahl, die schlussendlich der Kommission präsentiert wurde, näm- lich CHF 42‘835‘600.00, war vom Beschuldigten somit nach oben, nicht nach unten korrigiert worden. Inwiefern der Beschuldigte auf einer Berechnung der Gesamtfinanzierung nach neuem Modell bestanden haben sollte, geht aus Register 7.5.3 vom 12.4.2018 (entspricht Beilage 33 vom 21.12.2017), auf das die Beschwerdeführerin zur Un- termauerung dieses Vorwurfs verweist (vgl. Beschwerde S. 26), nicht hervor und ist auch sonst nicht erkennbar. Selbst wenn aufgrund von Anregungen des Beschul- digten gewisse Modifikationen vorgenommen worden sind, ist nicht dargetan, in- 23 wiefern der Beschwerdeführerin dadurch in widerrechtlicher Weise ein Nachteil zu- geführt worden wäre. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Person von F.________ für die Zu- oder Absage zum Projekt derart bedeutsam gewesen sein soll, erstaunt. Dies aus folgenden Gründen: Als Z.________ das I.________- Projekt am 4. April 2013 dem Stiftungsrat vorstellte, wurde ausdrücklich darauf hin- gewiesen, der Kontakt sei durch die H.________ vermittelt worden. Zwar wurde der Name von F.________ soweit protokolliert nicht ausdrücklich genannt (vgl. Sit- zungsprotokoll AB 114). Er war damals jedoch bekanntermassen im Verwaltungs- rat der H.________, in welche die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits beträchtliche Summen investiert hatte. Dem Stiftungsrat war folglich bekannt, aus welcher Ecke die Idee mit dem Rechenzentrum kam. Hinzu kommt, dass man be- reits in der provisorischen Finanzierungszusage vom 18. Dezember 2012 ge- schrieben hatte, man würde es begrüssen, wenn F.________ als Bindeglied zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Projektinitiantin fungieren würde (AB 106). Dieses Schreiben wurde vom stv. Geschäftsführer AC.________ mitunterzeichnet. Zumindest er hatte somit sichere Kenntnis von der Beteiligung F.________ und war dieser positiv gesinnt. Nebst dem waren auch die externen Berater R.________, AA.________ und S.________ über die Funktion von F.________ im Bilde. Von ih- nen hätten die Informationen leicht an die Beschwerdeführerin gelangen können. Die Staatsanwaltschaft schreibt daher zu Recht, von einem arglistigen Geheimhal- ten des Beschuldigten könne keine Rede sein (vgl. Ziff. 4 der angefochtenen Ver- fügung). Womöglich verschwieg der Beschuldigte seinen Vorgesetzten in der Folge tatsächlich, dass bei der Projektentwicklung viele Fäden bei F.________ zusam- menliefen. Damit lässt sich jedoch kein strafbares Verhalten begründen. Schliess- lich gab AA.________ zwar an, er sei vom Beschuldigten angewiesen worden, die H.________ und F.________ nicht zu erwähnen, da diese für die Geschäftsleitung ein rotes Tuch seien (Einvernahmeprotokoll Beilage 65 vom 21.12.2017 Z. 202). Diese Anmerkung erfolgte aber erst im April 2014, in einem Zeitpunkt also, in dem das Projekt von der Kommission schon längstens bewilligt worden war. Es fehlt somit von vornherein an der Kausalität zum Kommissionsbeschluss, zumal die Vermittlung durch F.________ anfänglich, wie dargetan, gar erwünscht gewesen war. Gesamthaft betrachtet zeigte der Beschuldigte im Vorfeld der Projektgenehmigung somit kein Verhalten, welches weiterer strafrechtlicher Abklärungen bedürfte. 17.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sich über den Beschluss des Stiftungsrats hinweggesetzt, wonach für 50% der Fläche, nämlich für 2‘000 m2 definitive Mietverträge zum Preis von CHF 3‘600/m2 pro Jahr vorliegen müssten, damit ein Darlehen von CHF 60 Mio. gewährt werde. Obwohl diese Vor- gaben nicht erfüllt gewesen seien, habe er am 31. Dezember 2013 einen Darle- hensvertrag in der Höhe von CHF 62‘746‘400.00 unterschrieben (pag. 04 001 027/035 f., AB 151). Zudem habe er R.________ den Vertrag mitunterzeichnen lassen, ohne für ihn die notwendige Vollmacht einzuholen. Zu guter Letzt habe er es unterlassen, die notwendigen Kontroll- und Schutzmechanismen für die Auszah- lung des Darlehens vorzusehen (Beschwerde S. 27, 40). 24 Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldige sich bei den Angaben über die angeblich bereits vermieteten Flächen auf die Abklärungen von AA.________ stützte und dementsprechend davon ausging, die von der Beschwerdeführerin auf- gestellten Vorgaben für eine Kreditvergabe seien erfüllt. Ausserdem hatte die Im- mobilienkommission am 8. November 2013 dem Bau des Rechenzentrums mit In- vestitionskosten von insgesamt CHF 95‘012‘400.00 zugestimmt. Dabei entfielen ca. CHF 48‘894‘800.00 auf das Gebäude und ca. CHF 42‘894‘800.00 auf Betriebsein- richtungen. Hierzu wurde ausdrücklich festgehalten, die exakte Aufteilung der Kos- ten für das Gebäude und die Betriebseinrichtungen könne erst erfolgen, wenn de- taillierte Beschriebe für beide Teilprojekte vorliegen würden. Die Beschwerdeführe- rin würde für die Betriebseinrichtungen ein Darlehen gewähren. Die Details dazu würden noch erarbeitet (Sitzungsprotokoll AB 149). Die Immobilienkommission hat- te zu diesem Vorgehen keine Vorbehalte angebracht und musste sich auch be- wusst sein, dass die auf die Betriebseinrichtungen entfallenden Kosten höher aus- fallen könnten als geschätzt. Der vom Beschuldigten abgeschlossene Darlehens- vertrag (AB 151) lag im Rahmen der genehmigten Investitionskosten von insge- samt CHF 95‘012‘400.00. Mit dem Darlehen wurde somit ausgeführt, was die Kommission zuvor beschlossen hatte. In Ziff. 7 des Vertrags wurde zudem aus- drücklich festgehalten, das Geld dürfe einzig für die Bezahlung von Rechnungen im Zusammenhang mit dem Mieterausbau verwendet werden. Gemäss Ziff. 9 des Ver- trags durfte die Auszahlung nur gemäss Baufortschritt erfolgen. Der Beschwerde- führerin wurde zudem ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Rechnungen von Liefe- ranten und die laufende Bauabrechnung gewährt. Die Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte ein Darlehen ohne jegliche Kontrollinstrumente vereinbart habe, trifft somit nicht zu. Sollte es R.________ tatsächlich an der Vollmacht zur Unter- zeichnung des Vertrags gefehlt haben, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerde- führerin damit nicht gültig verpflichtet werden konnte. Dies hat jedoch kein strafba- res Verhalten des mitunterzeichnenden Geschäftsführers, des Beschuldigten, zur Folge. 17.4 Überdies führt die Beschwerdeführerin aus, vereinbarungsgemäss hätten Rech- nungen nur gemäss Baufortschritt bezahlt werden dürfen. Demnach hätten Provisi- onen an Dritte nicht aus ihrem Darlehen finanziert werden dürfen. Dies habe der Beschuldigte gewusst. Am 10. April 2014 sei ein Akontobegehren der Y.________ bei der Beschwerdeführerin eingegangen, das auf einer Kostenschätzung der AD.________ AG beruht habe. Obwohl es sich nur um eine Schätzung gehandelt habe, habe der Beschuldigte AA.________ angewiesen, die Rechnung in vollem Umfang zur Zahlung freizugeben. Die Zahlung habe er schliesslich durch seine Se- kretärin auslösen lassen, obwohl die Geschäftsführerin, U.________, im Büro ne- benan anwesend gewesen sei (Beschwerde S. 28 f.). So seien der Y.________ am 15. April 2014 insgesamt CHF 5‘459‘832.00 überwiesen worden, wovon nur ein Teil an die AD.________ AG weitergeleitet worden sei. Die restlichen CHF 275‘832.00 seien unberechtigt verwendet worden (pag. 04 001 020 f.). Durch diese Überwei- sung habe der Y.________ ermöglicht werden sollen, Zahlungen an Dritte wie die H.________ zu leisten, ohne dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erhalten würde (Beschwerde S. 28). Dem Projektkoordinator AA.________ habe der Be- 25 schuldigte zudem den Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Funktion not- wendigen Informationen verweigert (Beschwerde S. 27, 49). Die Prüfung und Freigabe der Akontorechnung der Y.________ vom 10. April 2014 (AB 188) erfolgte unbestrittenermassen durch AA.________ (vgl. AB 189, 190). Dass er zur Freigabe der Zahlung vom Beschuldigten angewiesen worden wäre, geht aus den beigebrachten Beweismitteln nicht hervor. Vielmehr hatte der Be- schuldigte am 10. April 2014 noch eine E-Mail an F.________ gesandt, in der er darlegte, wie das ordentliche Vorgehen betreffend Akontozahlung auszusehen ha- be. Er hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, die Rechnung sei von den Herren AE.________ und AA.________ zu prüfen und alles müsse sauber ablaufen (Re- gister 7.11.4 vom 12.4.2018). In der Folge erklärte sich AA.________ zunächst nicht einverstanden mit der Zahlungsfreigabe (E-Mail Register 7.11.6 vom 12.4.2018). Gleichentags schrieb F.________, er empfehle, die Zahlung freizuge- ben (E-Mail Register 7.11.7 vom 12.4.2018). Am 12. April 2014 teilte AA.________ dem Beschuldigten schliesslich mit: «Ich gebe nach einigen klärenden Telefonaten mit F.________ folgende Rechnungen zur Zahlung frei (…)», wobei er auf die um- strittene Aktontorechnung der Y.________ verwies (E-Mail AB 189). Tags darauf informierte er auch F.________ darüber, er habe die Zahlung in Absprache mit dem Beschuldigten freigegeben (E-Mail Register 7.11.11 vom 12.4.2018). Vor dem Handelsgericht gab er an, Voraussetzung für seine Zustimmung zur Auslösung der Zahlung sei die Weiterleitung des Geldes gemäss Zahlungsplan an die AD.________ AG gewesen (Einvernahmeprotokoll Beilage 65 vom 21.12.2017 Z. 159). AA.________ war also durchaus in der Lage, die Akontorechnung kritisch zu prüfen und tat dies auch. Hätten ihm Unterlagen dazu gefehlt, hätte er dies be- anstanden und die Genehmigung der Zahlung verweigern müssen, was er denn auch machte, wie die Beschwerdeführerin auf S. 24 der Replik, wonach AA.________ sich von F.________ und dem Beschuldigten die notwendigen In- formationen selber habe einholen müssen, selbst einräumt. AA.________ gab zu- dem ausdrücklich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn nie angewiesen, die Rechnungen ungeprüft zu lassen und sie einfach durchzuwinken. Er sei vom Be- schuldigten nie unter Druck gesetzt worden (Einvernahmeprotokoll Beilage 64 vom 21.12.2017 S. 43 Z. 45, S. 44 Z. 22). Damit geht die Argumentation der Beschwer- deführerin, der Projektleiter sei nur als Strohmann vorgeschoben worden (vgl. Be- schwerde S. 42), fehl. Die Freigabe der Zahlung erfolgte aufgrund der Kostenkon- trolle eines ausgewiesenen Experten. Die vorherige Absprache mit dem Beschul- digten (so wie auf der Aktontorechnung vom 10. April 2014 handschriftlich ver- merkt, vgl. AB 190) ändert daran nichts. Die Zustimmung zur Freigabe kam im Er- gebnis von AA.________. Eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung durch den Beschuldigten ist nicht erkennbar. Schliesslich weist die Staatsanwaltschaft in Ziff. 2.2.2.c der angefochtenen Verfü- gung zu Recht darauf hin, dass die angeblich unrechtmässige Verwendung der CHF 275‘832.00 nicht dem Beschuldigten angelastet werden könne. Die Zahlung ging an die Y.________, welche nicht den ganzen Betrag vereinbarungsgemäss weiterleitete. Selbst laut Aussagen von AA.________ konnte der Beschuldigte dar- auf aber keinen Einfluss mehr nehmen (Einvernahmeprotokoll Beilage 64 vom 21.12.2017 S. 45 Z. 28). Wie der Beschuldigte zur unrechtmässigen Abzweigung 26 von Geldern beigetragen haben könnte, legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar und ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Selbst wenn es eine «Bereit- schaft der Y.________, aufgrund fingierter Rechnungen Zahlungen an Dritte, na- mentlich an die H.________ zu leisten» (vgl. Replik S. 5), gegeben haben sollte, begründet dies kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten. Ent- sprechende Vorgänge lagen ausserhalb seines Einflussbereiches. 18. Zusammenfassend ist das Verhalten des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Projekt I.________ unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant. Ins- besondere kommt die Beschwerdekammer in Übereinstimmung mit der Staatsan- waltschaft zum Schluss, dass es an konkreten Anhaltspunkten für einen Plan des Beschuldigten, der H.________ indirekt über die Y.________ und das I-Projekt Gelder zufliessen zu lassen, fehlt. Sollte es tatsächlich eine entsprechende Abma- chung zwischen der Y.________ und der H.________ gegeben haben, mangelt es an Indizien dafür, dass der Beschuldigte davon gewusst und damit zusammenhän- gende Machenschaften unterstützt hätte. Die Beschwerdekammer teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach sich die Beschwerdeführerhin hier auf einer Ver- mutungsbasis bewegt, welche keine Überweisung an ein Gericht rechtfertigt. Die Beweislage ist diesbezüglich klar, die rechtliche Würdigung erübrigt sich. Somit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren auch in diesem Punkt zu Recht eingestellt. VIII. Abgewiesene Beweisanträge 19. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann die Ablehnung von Beweisanträgen. Sie ist der Auffassung, die Staatsanwaltschaft hätte Einvernahmen mit U.________, F.________, AA.________, AF.________ und G.________ durch- führen müssen. Weiter hätte sie den gesamten Zahlungsverkehr der H.________ der Jahre 2011-2015 edieren müssen. Diese Beweisanträge hätten eine Unter- mauerung des Tatverdachts erlaubt (Beschwerde S. 54 f.). 20. Grundsätzlich setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 StPO). 21. Die besagten Personen wurden bereits vom Regionalgericht Bern-Mittelland resp. vom Handelsgericht des Kantons Bern zur Sache befragt. Die entsprechenden Pro- tokolle befinden sich allesamt in den Akten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft durch eine eigene Befragung der fraglichen Personen zusätzli- che Erkenntnisse hätte gewinnen sollen. Nicht einvernommen wurde einzig G.________. In welcher Hinsicht er sachdienliche Aussagen zu den sich vorliegend stellenden Fragen machen könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. 22. Den Antrag auf Edition des gesamten Zahlungsverkehrs der H.________ begrün- dete die Beschwerdeführerin ursprünglich damit, dass der Geldfluss der H.________ Rückschlüsse zu den finanziellen Verflechtungen der Gesellschaften 27 von F.________ erlauben würde. Ausserdem gehe daraus hervor, ob Gelder an den Beschuldigten geflossen seien. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag mit der Begründung ab, zur Klärung der zentralen Frage, ob der Beschuldigte in Über- schreitung seiner Kompetenzen zum Schaden der Beschwerdeführerin Investitio- nen getätigt habe, seien die finanziellen Verflechtungen der Gesellschaften von F.________ unerheblich (Verfügung vom 4. Januar 2018, pag. 12 001 048). Darauf geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ein. Sie führt einzig aus, die Beweisanträge hätten eine Untermauerung des Tatverdachts erlaubt. Die Be- schwerdeführerin hat aber nie ausdrücklich behauptet, der Beschuldigte habe Gel- der von der H.________ entgegengenommen. Dafür gibt es auch keinerlei An- haltspunkte. Darüber hinaus sind die Geldflüsse rund um die H.________, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, für die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bedeutungslos. Die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags war somit rechtens. IX. Fazit 23. Sowohl die Investitionen in die H.________ als auch diejenigen in das Projekt I.________ brachten der Beschwerdeführerin Verluste. Verantwortlich dafür ist aus ihrer Sicht der Beschuldigte. Ihre Ausführungen und dargebotenen Beweismittel vermögen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass der Be- schuldigte absichtlich direkte oder indirekte Zahlungen von der Beschwerdeführerin an die H.________ veranlasste, um sich oder die H.________ unrechtmässig zu bereichern. Ihre Anschuldigungen beruhen teilweise gar auf klar aktenwidrigen Be- hauptungen. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es habe sich kein Tat- verdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigen würde, bzw. es sei offensichtlich kein Tatbestand erfüllt, ist somit korrekt. Das Verfahren wurde zu Recht eingestellt. Die Beschwerde wird abgewiesen. X. Kosten 24. 24.1 Gemäss Art. 420 Bst. a StPO kann der Kanton für die von ihm getragenen Kosten auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt haben. In Anwendung dieser Bestimmung hat die Staats- anwaltschaft die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Verfahrenskosten und vom Kanton an den Beschuldigten auszurichtende Entschädigung) zur Hälfte, ausmachend CHF 9‘052.75, der Beschwerdeführerin auferlegt. 24.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Kostenverlegung sei nicht statthaft. Ein Rückgriff gestützt auf Art. 420 Bst. a StPO setze das Erheben haltloser Anzei- gen und Verdächtigungen durch die Privatklägerschaft voraus. Die Beschwerdefüh- rerin habe jedoch aufgrund der vielen Hinweise, Indizien und Beweise davon aus- gehen müssen, dass der Beschuldigte sich strafbar gemacht haben könnte. Es ha- be klar ein Anfangsverdacht vorgelegen. Sie sei zudem gegenüber ihren Versicher- ten verpflichtet, möglichen Straftaten nachzugehen. Selbst die Staatsanwaltschaft 28 sei anfangs von einer möglichen Strafbarkeit ausgegangen, sonst hätte sie das Verfahren nicht an die Hand nehmen dürfen (Beschwerde S. 56). 24.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2018, S. 10 f., entgegen, sie habe einzig gestützt auf die angezeigten Kompetenzverlet- zungen in Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen an die H.________ ein Verfahren eröffnet. Zur Abklärung dieser Vorwürfe habe sie K.________ als Vorsitzenden der Anlagekommission befragt. Aus seinen Aussagen habe sich klar ergeben, dass die diesbezüglichen Anschuldigungen unzutreffend seien. Die Be- schwerdeführerin hätte sich das Einreichen einer Strafanzeige sparen können, hät- te sie vorher mit K.________ Rücksprache gehalten. Dies habe sie entweder unter- lassen oder trotz seiner entlastenden Angaben eine Anzeige eingereicht. So oder anders habe sie beim Erstatten der Strafanzeige grobfahrlässig gehandelt. 24.4 Eine grobfahrlässige Verfahrenseinleitung liegt vor, wenn jemand unter Verletzung elementarer Vorsichtsmassregeln ausser Acht gelassen hat, was jedem verständi- gen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte einleuchten müssen. Ein solches Verhalten darf nur mit einer gewissen Zurückhaltung ange- nommen werden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 420). 24.5 Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, vermögen die gegen den Be- schuldigten erhobenen Anschuldigungen zwar kein strafbares Verhalten zu be- gründen. Dennoch sind einige der Vorwürfe nicht gänzlich ungerechtfertigt gewe- sen. Dies betrifft in erster Linie die teilweise unzureichende Information seiner Vor- gesetzten über die laufenden Geschäfte. Gerade im Zusammenhang mit dem Dar- lehensvertrag, den er zusammen mit K.________ unterzeichnet hatte, unterliess er es, über die Meinungsverschiedenheiten mit der J.________ über das Fortbeste- hen der Bürgschaft aufzuklären. Auch wenn sie sich im Ergebnis als unzutreffend erwiesen haben, waren die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zu Beginn nicht gänzlich haltlos oder aus der Luft gegriffen. Jedenfalls war es ihr gutes Recht, den Sachverhalt einer strafrechtlichen Behörde zur Abklärung zu unterbreiten. Ihr dafür Kosten aufzuerlegen, lässt sich mit der Strafprozessordnung nicht vereinbaren. Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung wird daher aufgehoben und die Kosten des vorin- stanzlichen Verfahrens im Betrag von CHF 9‘025.75 werden dem Kanton Bern auf- erlegt. 25. Da die Frage der vorinstanzlichen Kosten mit Blick auf den gesamten Prozessge- genstand als untergeordnet erscheint, wird die Beschwerdeführerin im Beschwer- deverfahren vollumfänglich als unterliegend betrachtet. Sie wird demnach gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) werden die Verfahrenskosten auf CHF 5‘000.00 festgesetzt. 26. Der obsiegende Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechts- mittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte 29 entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 und 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Rechtsanwalt B.________ weist in seiner Ho- norarnote vom 16. Januar 2019 für das Beschwerdeverfahren Aufwendungen von insgesamt CHF 21‘972.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus. Das anwaltliche Hono- rar in Beschwerdeverfahren gegen Einstellungen der Staatsanwaltschaft für Wirt- schaftsdelikte liegt bei maximal CHF 40‘000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. d und e der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Innerhalb dieses Rah- mentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11). Darüber hin- aus wird bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, ein Zu- schlag von bis zu 100 % gewährt. Dies ist namentlich bei grossem Aktenmaterial oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen der Fall (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 PKV). Die gegenüber dem Beschuldigten erhobenen Vorwürfe wiegen schwer. Die Pro- zessakten umfassen 18 Bundesordner und weisen Bezüge zu verschiedenen zivil- rechtlichen Verfahren auf. Die den Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalte wa- ren dementsprechend kompliziert. Diese vollständig zu erfassen, erforderte einen beträchtlichen Zeitaufwand. Auch ihre Aufarbeitung unter rechtlichen Gesichts- punkten war aufwändig. Die Schwierigkeit des Prozesses ist als überdurchschnitt- lich zu bezeichnen. Somit erachtet die Beschwerdekammer das von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Honorar von CHF 21‘972.85 als angemessen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten diesen Betrag zu ersetzen. 30 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Ziff. 5 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 22. Mai 2018 wird aufgehoben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens über CHF 9‘052.25 werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 5‘000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 5. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 21‘972.85 zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ - Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 21. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 31