Der Fels hatte sich mit grösster Wahrscheinlichkeit auf natürliche Weise gelöst. Entsprechend war die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die folgerichtige Konsequenz. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 6. Beim diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.