Im vorliegenden folgenschweren Fall hat sich mit dem Herunterstürzen des – letzten Endes egal wie schweren – Kalkfelsbrockens ein Risiko verwirklicht, welches der durch den Beschwerdeführer ausgeübten Sportart inhärent ist und unweigerlich zu Lasten der Sportausübenden gehen kann. Die Ermittlungen zum Unfall (siehe Berichtsrapport vom 23. Februar 2018 mit Beilagen sowie die vier polizeilichen Befragungen der Gruppenmitglieder) haben keinen fassbaren Hinweis auf ein strafrechtlich relevantes Verschulden von Drittpersonen oder Organisationen ergeben. Der Fels hatte sich mit grösster Wahrscheinlichkeit auf natürliche Weise gelöst.