und Z. 64 f.). In den Kontext der Eigenverantwortung gehört ebenso der Umstand, dass für den Zugang zum Eisklettersektor ein im Winter geschlossener Wanderweg begangen werden muss und dass kurz nach Beginn dieses Wanderwegs auf die Felssturzgefahr hingewiesen wird (vgl. Berichtsrapport vom 23. Februar 2018, S. 4). 5.3 Im vorliegenden folgenschweren Fall hat sich mit dem Herunterstürzen des – letzten Endes egal wie schweren – Kalkfelsbrockens ein Risiko verwirklicht, welches der durch den Beschwerdeführer ausgeübten Sportart inhärent ist und unweigerlich zu Lasten der Sportausübenden gehen kann.