Der Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, die Bedingungen am 17. Januar 2018 seien «très loin d’être idéales» gewesen. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass diese Behauptung den soeben zitierten Feststellungen der Gebirgsspezialistin der Kantonspolizei widerspricht. Gemäss der Aussage von C.________ (einem der Bergführer) sei zudem abgesprochen gewesen, bei der H.________ (Alp) Eisklettern zu gehen und falls das Wetter dafür nicht gut genug sei, «würden wir unten Drytoolen» (EV C.________ vom 17. Januar 2018, Z. 19 f.). Überdies erkundigte sich D._____