Am 15. Mai 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 Beschwerde. Auf Nachfrage der Verfahrensleitung bestätigte er am 5. Juni 2018 seinen Beschwerdewillen und verlangte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den SAC. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.