Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 231 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juli 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern A.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen eines Unfalls beim Drytooling Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 15. Mai 2018 (O 18 2497) Erwägungen: 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) besuchte in F.________ einen vom Schweizerischen Alpenclub (SAC) organisierten dreitägigen Intensivkurs für Eis- klettern. Am 17. Januar 2018 kletterte die Gruppe beim «Drytooling-Sektor» «Unter dem Birg» in G.________. Das sog. Drytooling hat sich in den letzten Jahren als Spezialdisziplin des Eiskletterns entwickelt. Dabei wird mit speziellen Eisgeräten und Steigeisen eine Felswand beklettert. Das Drytooling entstand, weil viele Eis- kletterer auf der Suche nach schwierigen Eiszapfen im Zustieg zu diesen Eiszapfen schwierige Stellen im Fels überwinden mussten (vgl. Wikipedia-Eintrag zu Drytoo- ling, abrufbar unter ; vgl. auch die Be- schreibung des Akademischen Sportverbands Zürich [ASVZ], abrufbar unter ). Beim vorgenannten Sektor löste sich um etwa 14:45 Uhr in ca. 30 Metern Höhe ein schwerer Kalkfelsblock. Dieser schlug unten an der Felswand auf und prallte in den Beschwerdeführer, der mit dem Auf- räumen eines Seiles beschäftigt war. Der Beschwerdeführer wurde in der Bauch- gegend getroffen und durch die Wucht des Aufpralls die Böschung hinunterge- schleudert. Durch diesen Unfall erlitt er mehrere Knochenbrüche mit Einblutungen, einen instabilen Wirbelkörperbruch und hatte Lähmungserscheinungen im Arm. Am 15. Mai 2018 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 Beschwerde. Auf Nachfrage der Verfahrensleitung bestätigte er am 5. Juni 2018 seinen Beschwerdewillen und ver- langte die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den SAC. In ihrer Stellung- nahme vom 26. Juni 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Re- plik eingereicht. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO muss somit feststehen, dass «die fraglichen Straf- tatbestände eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (vgl. OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2 2013, N. 9 zu Art. 310 StPO). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Er- gibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein. 4. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, der Weg zur Felswand sei gesperrt gewesen. Das Gewicht des Kalkfelsblocks sei ca. 60 kg gewesen. Die Temperaturen in den Tagen vor dem Unfall seien für diese Jahreszeit hoch, näm- lich über 0 Grad Celsius gelegen. Der Wind habe am 17. Januar 2018 mit über 100 km/h geblasen, sodass der Helikopter der REGA nicht am Unfallort habe landen können. Die Verhältnisse zum Klettern seien alles andere als ideal gewesen. 5. 5.1 Zur Thematik der angeblich erhöhten Temperaturen legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerdeschrift einen Auszug (S. 4 f.) aus dem Klimabulletin von Meteo- schweiz vom Januar 2018 bei. Abgesehen davon, dass dieses Bulletin ohnehin bloss einen generellen Überblick über die Klimalage der ganzen Schweiz gibt und sich für konkrete lokale Verhältnisse kaum etwas ableiten lässt, findet sich für die beschwerdeführerische Behauptung im Bulletin keine Stütze. Gemäss beigelegter S. 5 (unten) wurde es nämlich erst ab dem 23. Januar 2018 sehr mild aus Südwes- ten. Diese milde Phase begann damit 6 Tage nach dem Unfall. Zu den konkreten Wetterverhältnissen vor Ort lässt sich indessen dem Berichtsrapport der Gebirgs- spezialistin der Kantonspolizei, B.________, Folgendes entnehmen: Am Unfalltag gab es durchwegs Niederschlag und mässig bis starker Wind. Bei der Messstation G.________ herrschte zur Unfallzeit Wind aus süd-südwestlicher Richtung. Um die Mittagszeit Böenspitzen bis zu 80km/h und zur Unfallzeit war die Windgeschwindigkeit bei 3.2km/h. Bei der Unfallstelle handelt es sich um eine Felswand nördliche Exposition, im Winter sehr schattig. Die Temperatur am Unfalltag betrug ca. - 5 Grad. Die Temperatur war auch die Tage zuvor ziemlich konstant um die Nullgradgrenze. Dement- sprechend waren es gute Verhältnisse um Eisklettern oder Drytoolen zu gehen (vgl. Berichtsrap- port vom 23. Februar 2018, S. 3). Da die Felswand nach Norden exponiert ist und der Wind aus süd-südwestlicher Richtung blies, ist davon auszugehen, dass die Unfallstelle am 17. Juni 2018 nicht besonders windexponiert war (vgl. dazu die Kar- te im Fotodossier der Kantonspolizei). 5.2 Der Beschwerdeführer vertritt im Weiteren die Auffassung, die Bedingungen am 17. Januar 2018 seien «très loin d’être idéales» gewesen. Mit der Generalstaats- anwaltschaft ist jedoch festzuhalten, dass diese Behauptung den soeben zitierten Feststellungen der Gebirgsspezialistin der Kantonspolizei widerspricht. Gemäss der Aussage von C.________ (einem der Bergführer) sei zudem abgesprochen gewesen, bei der H.________ (Alp) Eisklettern zu gehen und falls das Wetter dafür nicht gut genug sei, «würden wir unten Drytoolen» (EV C.________ vom 17. Janu- ar 2018, Z. 19 f.). Überdies erkundigte sich D.________ (Bergführer und Kursleiter) bei der Alpinschule G.________ aufgrund der Wetterverhältnisse nach einer Alter- native, wobei ihm der betreffende Drytooling-Sektor empfohlen wurde (siehe Be- richtsrapport vom 23. Februar 2018, S. 4). Vor dem Hintergrund dieser Empfehlung von dritter Seite existieren keine Hinweise darauf, dass die Wetterverhältnisse der- art schlecht gewesen wären, dass man sich nicht zu der von der Alpinschule vor- geschlagenen Schlechtwetter-Alternative hätte begeben dürfen. 3 Eigenverantwortung ist in den Bergen ein Grundsatz von herausragender Bedeu- tung. So trägt Artikel 1 der «Tirol Deklaration zur Best Practice im Bergsport» die Überschrift Eigenverantwortung und enthält folgende Maxime: Bergsteiger und Kletterer üben ihren Sport in Situationen mit Unfallrisiko aus, in denen die externen Hilfsmöglichkeiten einge- schränkt sein können. Im Bewusstsein dieser Tatsache betreiben sie diese Aktivität in eigener Ver- antwortung und sind selbst für ihre Sicherheit zuständig. Jeder Einzelne sollte so handeln, dass er weder die Menschen noch die Natur in seinem Umfeld gefährdet. Der Staat kann die Sicherheit in den Bergen aufgrund der zahlreichen nicht beherrschbaren Risiken nur bedingt oder gar nicht gewährleisten, was zur Folge hat, dass der Einzelne selber für seine Sicherheit besorgt sein muss. Die Eigenverantwortung kann auch als Preis für den freien Zugang zum Gebirge betrachtet werden (vgl. zum Ganzen LUSTENBERGER, Die Eigenverantwortung im Alpinismus, HAVE Haftung am Berg 2013, S. 115 ff., S. 116 m.w.H.). Steinschlag kann und wird es in den Bergen immer und überall ge- ben – egal ob beim Wandern, Mountain-Biken, Klettern oder eben Drytoolen. Beim Drytoolen kommt hinzu, dass man sich bei dieser Variante des Klettersports an Stellen aufhält, an denen die Grundgefahr von Stein- und/oder Eisschlag im Ver- gleich zu anderen Orten in den Bergen noch einmal erhöht ist. Dieses Risiko lässt sich – selbst bei korrektem Verhalten der vorsteigenden Kletterpartner – nie aus- schliessen. Auf derartige Gefahren wurde der Beschwerdeführer denn auch aus- drücklich aufmerksam gemacht, obwohl er sich dessen als erfahrener Alpinist frei- lich längst bewusst gewesen sein muss (vgl. EV C.________ vom 17. Januar 2018, Z. 63 ff.; EV D.________ vom 17. Januar 2018, Z. 49 ff. und Z. 64 f.). In den Kon- text der Eigenverantwortung gehört ebenso der Umstand, dass für den Zugang zum Eisklettersektor ein im Winter geschlossener Wanderweg begangen werden muss und dass kurz nach Beginn dieses Wanderwegs auf die Felssturzgefahr hin- gewiesen wird (vgl. Berichtsrapport vom 23. Februar 2018, S. 4). 5.3 Im vorliegenden folgenschweren Fall hat sich mit dem Herunterstürzen des – letz- ten Endes egal wie schweren – Kalkfelsbrockens ein Risiko verwirklicht, welches der durch den Beschwerdeführer ausgeübten Sportart inhärent ist und unweigerlich zu Lasten der Sportausübenden gehen kann. Die Ermittlungen zum Unfall (siehe Berichtsrapport vom 23. Februar 2018 mit Beilagen sowie die vier polizeilichen Be- fragungen der Gruppenmitglieder) haben keinen fassbaren Hinweis auf ein straf- rechtlich relevantes Verschulden von Drittpersonen oder Organisationen ergeben. Der Fels hatte sich mit grösster Wahrscheinlichkeit auf natürliche Weise gelöst. Entsprechend war die Nichtanhandnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO die folgerichtige Konsequenz. Die Beschwerde ist unbegründet und somit abzuweisen. 6. Beim diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin E.________ (mit den Akten) Bern, 30. Juli 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5