4. Kosten und Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 5'425.00 festgesetzt (davon Rechnung Dr. med. Spielmann: CHF 2‘425.00). Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG und Art. 17 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]).