des vom Beschwerdeführers im Strafvollzug gezeigten einschlägigen deliktsrelevanten Verhaltens – insbesondere des erst kürzlich geschriebenen Briefes an ein 14-jähriges unbekanntes Mädchen – in einer verfassungsrechtlichen Güterabwägung als zumutbar und somit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse überwiegt gegenüber der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers (Art. 10 Abs. 2 BV) und seines Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV) deutlich.