Die Gefahr erneuter Straftaten ist daher stärker zu gewichten als die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers und vermag den entsprechenden Eingriff in diese Rechte zu rechtfertigen. Auch wenn der Beschwerdeführer «bloss» zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt wurde und sich bereits seit über fünf Jahren im stationären Massnahmenvollzug befindet bzw. seit insgesamt über sechs Jahren im Freiheitsentzug, so erscheint eine Verlängerung der stationären Massnahme doch in Anbetracht der Art und der Schwere der in Frage stehenden Straftaten, der hohen Rückfallgefahr und