Zudem übergab der Beschwerdeführer – während des laufenden Strafverfahrens – seiner 13-jährigen leiblichen Tochter einen Brief, in welchem er ihr schrieb, dass er sie liebe und sexuellen Kontakt mit ihr wünsche. Für den Fall, dass sie sich nicht auf eine Beziehung mit ihm einlasse, drohte er seiner Tochter damit, dass er sich und seinen Hund vor ihr und ihrer Schwester umbringen werde (vgl. dazu Begründung des Urteils vom 19.06.2013 im Verfahren PEN 12 51, Vollzugsakten pag. 144 f.).