Er liess schliesslich nur aus Angst, entdeckt zu werden, von ihr ab (vgl. dazu S. 78 des Gutachtens, Vollzugsakten pag. 680 f.; vgl. auch Begründung des Urteils vom 19.06.2013 im Verfahren PEN 12 51, Vollzugsakten pag. 143 f. und pag. 146 f.). Zudem übergab der Beschwerdeführer – während des laufenden Strafverfahrens – seiner 13-jährigen leiblichen Tochter einen Brief, in welchem er ihr schrieb, dass er sie liebe und sexuellen Kontakt mit ihr wünsche.