Die schuldangemessene Strafe spielt somit je nach Schwere und Wahrscheinlichkeit der möglichen künftigen Straftaten eine untergeordnete Rolle. Die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers wurde im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung (teilweise Versuchs dazu) und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (teilweise Versuchs dazu) zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten angeordnet. Der Beschwerdeführer hatte sich während ca. eines halben Jahres mehrfach und massiv an seiner 10-jährigen Stieftochter vergangen. Er nutzte das Vertrau- ens- und Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Mädchen massiv aus, setzte physi-