Abzuwägen ist die Grösse der Gefahr (Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten), welcher die Massnahme begegnen soll, gegen die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen. Das Schutzbedürfnis der Gesellschaft kann ein Ausmass an Freiheitsbeschränkung rechtfertigen, welches über das schuldangemessene Mass hinausgeht (vgl. TRECH- SEL/PAUEN BORER, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 56 StGB; HEER, a.a.O., N. 36 und 128 zu Art. 59 StGB mit Verweis auf BGE 135 IV 139). Die schuldangemessene Strafe spielt somit je nach Schwere und Wahrscheinlichkeit der möglichen künftigen Straftaten eine untergeordnete Rolle.