b StGB) – letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten – ab (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Verweisen auf BGE 141 IV 49 E. 2.1; BGE 136 IV 156 E. 2.3). Die Frist kann so oft und lange verlängert werden, als dies notwendig, angebracht und verhältnismässig ist (HUG, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 StGB). Es gibt keine abstrakte, mathematisch zu bestimmende zeitliche Obergrenze. Abzuwägen ist die Grösse der Gefahr (Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten), welcher die Massnahme begegnen soll, gegen die Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen.