gemessenen Strafe im Freiheitsentzug; dies sei nicht mehr zumutbar. Indessen ist die Folge des zentralen Zwecks der Massnahme gemäss Art. 59 StGB – die Verhinderung von weiteren Straftaten zum Schutz der Allgemeinheit (BGE 141 IV 236 E. 3.7 f., m.w.H.; vgl. BGE 124 IV 246 E. 3b S. 250 f. m.w.H.; HEER, a.a.O., N. 1 und 3 Vor Art. 56 StGB) –, dass sie im Gegensatz zu einer Strafe unabhängig vom Verschulden des Betroffenen angeordnet wird und zeitlich nicht absolut limitiert ist. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis und der Erfolgsaussicht der Massnahme (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b StGB) – letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten – ab