59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen (BGE 135 IV 139 E. 2.4,