3.3.7 Zur Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) a.) Grundlagen Ist dem Betroffenen keine günstige Prognose zu stellen und erweist sich die stationäre therapeutische Massnahme namentlich im Hinblick auf den psychischen Zustand des Betroffenen und dessen Rückfallgefährlichkeit nach wie vor als notwendig und geeignet, kann sie um jeweils maximal fünf Jahre verlängert werden. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der in Art. 59 Abs. 4 StGB genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»).