Fernerhin muss die Massnahme gestützt auf Art. 62d StGB ohnehin jährlich überprüft werden, wobei die Vollzugsbehörde einerseits die Massnahme vor Ablauf der Dauer aufheben kann, wenn sie die Fortführung als aussichtslos erachten sollte und eventuell eine andere Vorgehensweise prüfen will, und andererseits den Beschwerdeführer vor Ablauf der Massnahme bedingt entlassen könnte, falls der Zweck der Massnahme erfüllt wäre.